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Ende der Vorratsdatenspeicherung

Die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich sind verfassungswidrig. Sie widersprechen dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Privat- und Familienleben“).
Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft.

Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung – knapp zusammengefasst – wie folgt:

o Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.

o Ob ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich zulässig ist, hängt davon ab, wie die Bedingungen für die Speicherung solcher Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherungen beim Zugriff auf diese Daten geregelt sind. Die angefochtenen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, der Strafprozess- ordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes erfüllen diese Anforderungen nicht.

o Es fehlen nämlich zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen, etwa, was die genaue Ausgestaltung der Speicherverpflichtung, die Voraus- setzungen für die Zugriffe auf diese Daten oder die Verpflichtung der Löschung dieser Daten, betrifft.

o Die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung übertrifft die bisher in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises – nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen – als auch der Art der betroffenen Daten, sowie der Modalität der Datenverwendung.

o Das Grundrecht auf Datenschutz, so der Verfassungs- gerichtshof, ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommuni- kation zwischen den Menschen gerichtet. Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen.

o Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforder- ungen für die Kriminalitätsbekämpfung, die ein öffent- liches Interesse darstellt, bedeuten. Dies hat der Verfas- sungsgerichtshof stets berücksichtigt.

o Die Erweiterung der technischen Möglichkeiten führen aber auch dazu, dass den Gefahren, die diese Erweiter- ung für die Freiheit des Menschen in sich birgt, in einer dieser Bedrohung adäquaten Weise entgegengetreten werden muss.

o Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Daten- schutz und der Menschenrechtskonvention stehen. Die angefochtenen Bestimmungen über die Vorratsdaten- speicherung im Telekommunikationsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnis- mäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz. Die Frage, wie eine verfassungskonforme Regelung aussehen könnte, stellt sich für den Verfassungsgerichtshof jetzt nicht.
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