ABW Logo

Steuertipps 2013

Im Jahr 2012 war der Gesetzgeber sehr aktiv, wesentliche Gesetze waren des 1. Stabilitätsgesetz sowie das Abgabenänderungsgesetz 2012, Teile davon sind bereits 2012 in Kraft getreten, einige Neuerungen treten ab 2013 in Kraft.

Eine Änderung ab dem Jahr 2013 wird mit der Überschrift „Solidarabgabe“ tituliert und betrifft die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen. Bisher fiel für Sonderzahlungen ein begünstigter Steuersatz von 6% an. Allerdings trifft diese von 2013 bis 2016 befristete Änderung nur Bezieher eines Jahresbruttobezuges von mehr als ca. EUR 185.000,00. Die Sonderzahlungen werden mit einem gestaffelten Tarif von bis zu 50% ab einem Monatsbezug von EUR 42.448,00 besteuert.

Zusätzlich wurde auch der Gewinnfreibetrag befristet auf die Jahre 2013 bis 2016 reduziert. Ab einem Gewinn von EUR 175.000,00 bis EUR 350.000,00 wird der Gewinnfreibetrag auf 7% verringert und von EUR 350.000,00 bis EUR 580.000,00 auf 4,5%. Somit soll der Gewinnfreibetrag nur für Gewinne bis EUR 580.000,00 zustehen und beträgt maximal EUR 45.350,00 anstelle der bisherigen EUR 100.000,00.

Beim Gewinnfreibetrag werden Mitunternehmerschaften gegenüber Einzelunternehmen noch stärker benachteiligt. Hier beträgt der maximale Gewinnfreibetrag pro Mitunternehmerschaft ab 2013 EUR 45.350,00.

Bitte beachten Sie, dass die Einkommensteuervorauszahlungen vom Finanzamt bereits unter Berücksichtigung des verminderten Gewinnfreibetrages vorgeschrieben werden, die Vorauszahlungen werden also durch das Finanzamt automatisch erhöht werden.

Bei den steuerlich abzugsfähigen Spenden hat sich ab 2013 verändert, dass der Höchstbetrag mit 10% des Gewinnes laufenden Jahres und nicht mehr des Vorjahres gedeckelt ist. Wenn der Spender es verlangt, hat der Zuwendungsempfänger nun eine Spendenbestätigung auszustellen. Die begünstigten Spendenempfänger können aus einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ersehen werden (www.bmf.gv.at).

Bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten tritt die Änderung erst mit 1.1.2014 in Kraft. Die Vollpauschalierung wird dann nur mehr bis zu einem Einheitswert von EUR 75.000,00 möglich sein, bisher war dieser Betrag EUR 100.000,00. Hier dürfen die selbst bewirtschaftete Fläche 60 Hektar und die Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigen. Die Teilpauschalierung der Betriebsausgaben ist bis zu einem maximalen Einheitswert von EUR 130.000,00 anstatt von EUR 150.000,00 möglich.

Auch beim Gastgewerbe gibt es eine neue Pauschalierung, diese gilt bereits ab dem Jahr 2013. Es ist keine Vollpauschalierung mehr, sondern eine erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Die neue Pauschalierung ist auf Betriebe des Gaststättengewerbes beschränkt und besteht aus drei Teilpauschalen: Grundpauschale (10%), Mobilitätspauschale (2%), Energie- und Raumpauschale (8%). Bemessungsgrundlage ist der Umsatz, die Umsatzgrenze, bis zu dieser die Pauschalierung möglich ist, beträgt EUR 255.000,00. Als Voraussetzung gilt unverändert, dass weder eine Buchführungspflicht vorliegen darf noch freiwillig Bücher geführt werden. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bindet den Unternehmer für die folgenden zwei Jahre.

Zu einer grundlegenden Änderung kam es im Zuge der Grundbuchsgebührennovelle bei der Grundbuchseintragungsgebühr. Zu dieser Neuerung kam es dadurch, da der Verfassungsgerichtshof die bisherige Regelung aufgehoben hat. Die wesentlichste Veränderung zum bisher geltenden Recht ist, dass es bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie zu einer Besserstellung kommt. Hier kommt es jetzt unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, zu einer Bemessung mit dem dreifachen Einheitswert, maximal allerdings mit 30% des Verkehrswertes der übertragenen Liegenschaft. Der begünstigte Familienkreis ist überdies vom Gesetzgeber sehr großzügig ausgelegt worden, dabei sind alle Verwandten in gerader Linie und alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers umfasst. Bei einem gemeinsamen Wohnsitz sind auch Lebensgefährten begünstigt.
Cookies dienen der Benutzerführung und der Webanalyse und helfen dabei, die Funktionalität der Website zu verbessern, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzerklärung Ok