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Steuertipps 2013

Im Jahr 2012 war der Gesetzgeber sehr aktiv, wesentliche Gesetze waren des 1. Stabilitätsgesetz sowie das Abgabenänderungsgesetz 2012, Teile davon sind bereits 2012 in Kraft getreten, einige Neuerungen treten ab 2013 in Kraft.

Eine Änderung ab dem Jahr 2013 wird mit der Überschrift „Solidarabgabe“ tituliert und betrifft die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen. Bisher fiel für Sonderzahlungen ein begünstigter Steuersatz von 6% an. Allerdings trifft diese von 2013 bis 2016 befristete Änderung nur Bezieher eines Jahresbruttobezuges von mehr als ca. EUR 185.000,00. Die Sonderzahlungen werden mit einem gestaffelten Tarif von bis zu 50% ab einem Monatsbezug von EUR 42.448,00 besteuert.

Zusätzlich wurde auch der Gewinnfreibetrag befristet auf die Jahre 2013 bis 2016 reduziert. Ab einem Gewinn von EUR 175.000,00 bis EUR 350.000,00 wird der Gewinnfreibetrag auf 7% verringert und von EUR 350.000,00 bis EUR 580.000,00 auf 4,5%. Somit soll der Gewinnfreibetrag nur für Gewinne bis EUR 580.000,00 zustehen und beträgt maximal EUR 45.350,00 anstelle der bisherigen EUR 100.000,00.

Beim Gewinnfreibetrag werden Mitunternehmerschaften gegenüber Einzelunternehmen noch stärker benachteiligt. Hier beträgt der maximale Gewinnfreibetrag pro Mitunternehmerschaft ab 2013 EUR 45.350,00.

Bitte beachten Sie, dass die Einkommensteuervorauszahlungen vom Finanzamt bereits unter Berücksichtigung des verminderten Gewinnfreibetrages vorgeschrieben werden, die Vorauszahlungen werden also durch das Finanzamt automatisch erhöht werden.

Bei den steuerlich abzugsfähigen Spenden hat sich ab 2013 verändert, dass der Höchstbetrag mit 10% des Gewinnes laufenden Jahres und nicht mehr des Vorjahres gedeckelt ist. Wenn der Spender es verlangt, hat der Zuwendungsempfänger nun eine Spendenbestätigung auszustellen. Die begünstigten Spendenempfänger können aus einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ersehen werden (www.bmf.gv.at).

Bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten tritt die Änderung erst mit 1.1.2014 in Kraft. Die Vollpauschalierung wird dann nur mehr bis zu einem Einheitswert von EUR 75.000,00 möglich sein, bisher war dieser Betrag EUR 100.000,00. Hier dürfen die selbst bewirtschaftete Fläche 60 Hektar und die Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigen. Die Teilpauschalierung der Betriebsausgaben ist bis zu einem maximalen Einheitswert von EUR 130.000,00 anstatt von EUR 150.000,00 möglich.

Auch beim Gastgewerbe gibt es eine neue Pauschalierung, diese gilt bereits ab dem Jahr 2013. Es ist keine Vollpauschalierung mehr, sondern eine erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Die neue Pauschalierung ist auf Betriebe des Gaststättengewerbes beschränkt und besteht aus drei Teilpauschalen: Grundpauschale (10%), Mobilitätspauschale (2%), Energie- und Raumpauschale (8%). Bemessungsgrundlage ist der Umsatz, die Umsatzgrenze, bis zu dieser die Pauschalierung möglich ist, beträgt EUR 255.000,00. Als Voraussetzung gilt unverändert, dass weder eine Buchführungspflicht vorliegen darf noch freiwillig Bücher geführt werden. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bindet den Unternehmer für die folgenden zwei Jahre.

Zu einer grundlegenden Änderung kam es im Zuge der Grundbuchsgebührennovelle bei der Grundbuchseintragungsgebühr. Zu dieser Neuerung kam es dadurch, da der Verfassungsgerichtshof die bisherige Regelung aufgehoben hat. Die wesentlichste Veränderung zum bisher geltenden Recht ist, dass es bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie zu einer Besserstellung kommt. Hier kommt es jetzt unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, zu einer Bemessung mit dem dreifachen Einheitswert, maximal allerdings mit 30% des Verkehrswertes der übertragenen Liegenschaft. Der begünstigte Familienkreis ist überdies vom Gesetzgeber sehr großzügig ausgelegt worden, dabei sind alle Verwandten in gerader Linie und alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers umfasst. Bei einem gemeinsamen Wohnsitz sind auch Lebensgefährten begünstigt.

Steuertipps 2013

Verteuert hat sich die Grundbucheintragung allerdings bei Liegenschaftszuwendungen von und an Privatstiftungen und bei Umgründungen. Bei der Übertragung von Liegenschaften an und von Privatstiftungen wird die Grundbucheintragung in Zukunft vom Verkehrswert bemessen. Bei der Grundwerbsteuer steht die begünstigte Bemessung vom dreifachen Einheitswert nur mehr bis längstens 31. Mai 2014 zur Verfügung. Es ist allerdings zu erwarten, dass zukünftig auch die Grundwerbsteuer bei Zuwendungen von bzw. an Privatstiftungen vom Verkehrswert bemessen werden wird. Bei Umgründungen wurde die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch von einer Bemessungsgrundlage vom zweifachen Einheitswert auf den dreifachen Einheitswert erhöht, sodass sich die Eintragung von Liegenschaften im Zuge von Umgründungen in der Regel um 50% verteuert. Die Höchstgrenze bildet 30% des Verkehrswertes der Liegenschaft, die allerdings normalerweise nicht zur Anwendung kommen wird, da der dreifache Einheitswert günstiger sein wird.

Im Bereich von FinanzOnline wurde ab 1.1.2013 die elektronische Zustellung von sämtlichen Erledigungen via FinanOnline forciert. Eine obligatorische elektronische Zustellung ist noch nicht umgesetzt worden, beim Einstieg ab dem 1.1.2013 können Sie wählen, ob Sie auf die elektronische Zustellung verzichten wollen. Wenn Sie die elektronische Zustellung angeben, so ist in den Grunddaten eine E-Mail Adresse für eine Verständigung zu hinterlegen. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung werden die Bescheide nur dann elektronisch zugestellt, wenn auch die Erklärung elektronisch eingereicht wurde. Hier gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit eines Verzichtes auf die elektronische Zustellung.

Facts:
Am 1.1.2013 ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Bis zum 31. Mai 2013 kann ein Steuersünder nun wählen, ob er die anonyme Abgeltungssteuer laut Abkommen entrichtet oder ob er eine Selbstanzeige erstattet. Gibt er der Schweizer Bank die Selbstanzeige bekannt, so ist diese verpflichtet die Kontodaten an die Österreicher weiterzuleiten, die ihn anschließend auffordern werden, die Selbstanzeige zu vervollständigen. Ein Abzug des Geldes aus der Schweiz ohne steuerliche Folgen ist seit dem 1. Jänner 2013 nicht mehr möglich.

Wußten Sie:
Ab dem 1. Jänner 2013 sind bei Grundstücksveräußerungen die Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte) verpflichtet, die Berechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen und diese an die Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten, falls sie eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen. Wird allerdings vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt wird, so hat der Steuerpflichtige eine besondere Vorauszahlung von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.
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