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Steuertipps 2013

Verteuert hat sich die Grundbucheintragung allerdings bei Liegenschaftszuwendungen von und an Privatstiftungen und bei Umgründungen. Bei der Übertragung von Liegenschaften an und von Privatstiftungen wird die Grundbucheintragung in Zukunft vom Verkehrswert bemessen. Bei der Grundwerbsteuer steht die begünstigte Bemessung vom dreifachen Einheitswert nur mehr bis längstens 31. Mai 2014 zur Verfügung. Es ist allerdings zu erwarten, dass zukünftig auch die Grundwerbsteuer bei Zuwendungen von bzw. an Privatstiftungen vom Verkehrswert bemessen werden wird. Bei Umgründungen wurde die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch von einer Bemessungsgrundlage vom zweifachen Einheitswert auf den dreifachen Einheitswert erhöht, sodass sich die Eintragung von Liegenschaften im Zuge von Umgründungen in der Regel um 50% verteuert. Die Höchstgrenze bildet 30% des Verkehrswertes der Liegenschaft, die allerdings normalerweise nicht zur Anwendung kommen wird, da der dreifache Einheitswert günstiger sein wird.

Im Bereich von FinanzOnline wurde ab 1.1.2013 die elektronische Zustellung von sämtlichen Erledigungen via FinanOnline forciert. Eine obligatorische elektronische Zustellung ist noch nicht umgesetzt worden, beim Einstieg ab dem 1.1.2013 können Sie wählen, ob Sie auf die elektronische Zustellung verzichten wollen. Wenn Sie die elektronische Zustellung angeben, so ist in den Grunddaten eine E-Mail Adresse für eine Verständigung zu hinterlegen. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung werden die Bescheide nur dann elektronisch zugestellt, wenn auch die Erklärung elektronisch eingereicht wurde. Hier gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit eines Verzichtes auf die elektronische Zustellung.

Facts:
Am 1.1.2013 ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Bis zum 31. Mai 2013 kann ein Steuersünder nun wählen, ob er die anonyme Abgeltungssteuer laut Abkommen entrichtet oder ob er eine Selbstanzeige erstattet. Gibt er der Schweizer Bank die Selbstanzeige bekannt, so ist diese verpflichtet die Kontodaten an die Österreicher weiterzuleiten, die ihn anschließend auffordern werden, die Selbstanzeige zu vervollständigen. Ein Abzug des Geldes aus der Schweiz ohne steuerliche Folgen ist seit dem 1. Jänner 2013 nicht mehr möglich.

Wußten Sie:
Ab dem 1. Jänner 2013 sind bei Grundstücksveräußerungen die Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte) verpflichtet, die Berechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen und diese an die Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten, falls sie eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen. Wird allerdings vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt wird, so hat der Steuerpflichtige eine besondere Vorauszahlung von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.
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