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Steuertipps zum Jahresende – so können Unternehmen Geld sparen

„Das Jahresende ist eine wichtige Zeit, um strategische Steuerentscheidungen zu treffen“, erklärt Mag. Werner Braun, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand. „Wir haben für unterschiedliche Unternehmenstypen einige wichtige Steuertipps zusammengestellt, die als Entscheidungshilfen dienen.“

Steuertipps für Unternehmen mit Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen:

Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie ab 2016 nicht mehr möglich

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurden sowohl der 20%-ige Bildungsfreibetrag als auch die 6%-ige Bildungsprämie abgeschafft. Diese können letztmalig in Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2016 beginnen, zusätzlich zu externen Aus- und Fortbildungskosten für die Mitarbeitenden. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000 pro Tag für den 20%-igen BFB berücksichtigt werden.

Weihnachtsgeschenke: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer/-innen 

Alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses in Form von Bargeld oder Sachbezügen zufließen, sind steuerpflichtig. 

Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen:

- Steuerfrei ist Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von € 365 pro Jahr und Arbeitnehmer.

- Übliche Sachzuwendungen, die anlässlich von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von € 186 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies betrifft insbesondere die üblichen Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer.

- Steuerfreie Sachgeschenke können auch Gutscheine, Autobahnvignette und Goldmünzen sein, die nicht in Geld abgelöst werden können.

- Sachzuwendungen an namentlich angeführte Mitarbeiter für persönliche Anlässe stellen hingegen einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Wechsel Abfertigung alt auf Abfertigung neu weiterhin möglich

Für Mitarbeitende, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, gilt noch das alte Abfertigungsrecht: Sie erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine von der Dienstzeit abhängige Abfertigungszahlung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zur Gänze in das neue Abfertigungssystem zu wechseln. Der Arbeitgeber bezahlt in diesem Fall einen mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Übertragungsbetrag an die betriebliche Vorsorgekasse. Ab dem Übertragungsstichtag gilt der laufende 1,53%-ige BVK-Beitrag vom Bruttogehalt. Der Teilübertritt ist weiterhin ohne zeitliche Beschränkung möglich.

Versicherungsprämien bis zu € 300 steuerfrei

Ausgaben des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsmaßnahmen der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen insbesondere Prämien für Pensions-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen. Aufgrund der geringen Höhe des Freibetrages werden damit nur Prämien für kleine Unfall- und Ablebensversicherungen gedeckt. Bei allen anderen Versicherungen wird die Jahresprämie regelmäßig den Freibetrag übersteigen – der übersteigende Betrag ist dann als Sachbezug zu versteuern.

Arbeitgeberdarlehen / Gehaltsvorschüsse

Steuerfrei ist der Vorteil aus unverzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen bis zu einem Gesamtbetrag von € 7.300 pro Arbeitnehmer. Bei höheren Beträgen ist nur vom übersteigenden Betrag eine Zinsenersparnis von derzeit 3,5 % pro Jahr als Sachbezug zu versteuern. Bei verbilligten Darlehen kürzt der dem Arbeitnehmer verrechnete Zinssatz jenen der Zinsenersparnis.

Mitarbeiterbeteiligung: 2015 noch bis € 1.460 steuerfrei, ab 2016 sind es € 3.000

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Ab 2016 steigt der Freibetrag auf € 3.000.

Managergehälter nur gedeckelt abzugsfähig

Gehälter über € 500.000 brutto jährlich sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt wurden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfängerder begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen.

Seit August 2015 steuerliche Erleichterung für ausländische Wissenschafter und Forscher

Ab August 2015 kann bei einer Beschäftigung im Inland ein Freibetrag von 30 % der Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden.

 

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