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CETA kann Österreich als Exportnation langfristig sichern

"Das Handelsabkommen CETA bietet der Europäischen Union und ganz besonders Exportnationen wie Österreich große wirtschaftliche Chancen", erklärte Jörg Wojahn, Vertreter der Europäischen Kommission in Österreich, heute, Dienstag, am Vortag der parlamentarischen Enquête zu CETA und TTIP in Nationalrat. "In Zeiten schwächelnden Wachstums brauchen wir jeden Schub, den wir bekommen können, umso mehr als Österreich von CETA viel mehr profitieren wird als andere EU-Staaten, die weniger exportorientiert sind."

Nach einer aktuellen Studie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ist Österreich das am viertstärksten globalisierte Land der Welt. "Österreich ist eine ganz besonders offene  Volkswirtschaft und verdankt seinen derzeitigen Wohlstand weit mehr als andere Länder dem Außenhandel und der Globalisierung", so Wojahn. "Dem kann man natürlich auch skeptisch gegenüberstehen. Man muss dann aber gleichzeitig den österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erklären, welches bessere Modell man hat, um ihre Arbeitsplätze und ihren Lebensstandard auf Dauer zu sichern". Der Kommissionsvertreter fuhr fort: "Es stimmt leider, dass es bei der Globalisierung nicht nur Gewinner, sondern auch Verlierer gibt – auch in Österreich. Handelsabkommen sind aber nur ein Instrument, um den Wohlstand einer Volkswirtschaft insgesamt zu heben. Wie dieser Wohlstand dann gerecht verteilt wird, wie den Verlierern geholfen wird, das müssen Bund, Länder, Gemeinden und auch die EU selbst intern regeln".

EU-Handelsabkommen nützen kleineren Staaten

EU-Handelsabkommen wie CETA seien besonders im Interesse kleinerer Länder wie Österreich, so der Kommissionsvertreter: "Große Volkswirtschaften wie Deutschland oder Frankreich können natürlich zur Not auch alleine versuchen, ihre Standards zu schützen und ihre Exportinteressen im Konzert der globalen Handelsmächte durchsetzen. Die Bürger Großbritanniens haben sich jüngst sogar tatsächlich entschieden, so ein Experiment zu starten", erklärte Wojahn und fügte hinzu: "In Wirklichkeit aber ist nur die EU gemeinsam weltweit eine Verhandlungsmacht, die es jederzeit mit China und den USA aufnehmen kann. Im Streit um die Steuern von Apple haben wir das erst vor kurzem wieder bewiesen." Wojahn: "Als EU können wir der Globalisierung eine Ordnung geben und multinationale Konzerne in ihre Schranken verweisen. Wenn wir aber unsere Glaubwürdigkeit schwächen, indem wir leichtfertig mit unseren Handelsabkommen herumspielen, schwächen wir auch unsere Durchsetzungskraft. Die Leidtragenden sind dann vor allem die kleineren Mitgliedsstaaten". 

Situation in Österreich ähnlich wie vor EU-Beitritt

"Natürlich birgt jedes Handelsabkommen auch Risiken für Österreich: Nämlich dann, wenn zum Beispiel ein kanadisches Unternehmen mit seinem Produkt innovativer ist als ein österreichisches", sagte Wojahn,  und setzte hinzu: "Aber die Ängste waren vor Österreichs EU-Beitritt genau die gleichen. Gerade der große Erfolg der österreichischen Wirtschaft seit dem Beitritt zur EU hat gezeigt, dass sich Österreich vor Konkurrenz aus dem Ausland nicht fürchten muss – ganz im Gegenteil!"

CETA-Text lässt keinen Raum für Spekulationen

Allen Anliegen wie zum Beispiel der Sicherung von Standards, des Arbeitnehmerschutzes oder der gesetzgeberischen Freiheit demokratisch gewählter Regierungen, ist in CETA Rechnung getragen, meistens sogar wortwörtlich. Anders als beim geplanten Handelsabkommen mit den USA (TTIP), über das noch verhandelt wird, gibt es bei CETA keinen Raum für Spekulationen:  Der komplette vereinbarte Text des EU-Kanada Abkommens liegt vor.

Im Folgenden einige Beispiele: 

Arbeitnehmerrechte durchsetzbar

Arbeitnehmerrechte sind in CETA festgeschrieben (Artikel 23.3), darunter ausdrücklich das Kollektivvertragsrecht in Artikel 23.3 Absatz 1.a: "Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen".

Sie sind aber nicht nur festgeschrieben, sondern auch durchsetzbar: Artikel 23.11 Absatz 3 lautet wörtlich: "Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Verpflichtungen aus diesem Kapitel ["Handel und Arbeit"] bindend und im Wege der Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 23.10 durchsetzbar sind." In Artikel 23.10 wird das Streitbeilegungsverfahren – von Staat zu Staat – detailliert geregelt. 

Vorsorgeprinzip wird nicht angetastet

Auch das Vorsorgeprinzip, ein Grundpfeiler des Europäischen Binnenmarktes, ist nicht in Gefahr. Im Art. 28.3 festgehaltene Ausnahmebestimmungen stellen seine Gültigkeit sicher, wie es in den primärrechtlichen Verträgen der EU (Art. 191(2)VAEU) festgeschrieben ist. Zu diesem Zweck wird Artikel XX GATT 1994 zum expliziten Bestandteil des CETA-Vertrages gemacht. Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien ausdrücklich überein, dass "auch Umweltmaßnahmen [eingeschlossen sind], die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind."

Im Art. 24.8. wird dem Umwelt- und Klimaschutz besonders Rechnung getragen und festgehalten, dass selbst fehlende wissenschaftliche Absicherung kein Grund für Aufschiebung von Maßnahmen sein kann, ohne die gravierende irreversible Schäden drohen. Das ist besonders wichtig für das Thema Hormone in der Tierzucht und Genveränderte Organismen.

Staaten sichern ihr "right to regulate"

In CETA behalten sich die Staaten ausdrücklich das Recht vor, in ihren Hoheitsgebieten regelnd tätig zu werden ("right to regulate"). Zum Beispiel beim Umweltschutz: Artikel 24.3 wörtlich: "Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, im Umweltbereich ihre eigenen Prioritäten zu setzen, das Niveau des Umweltschutzes selbst zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften und Strategien – im Einklang mit den multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie beigetreten sind, sowie mit diesem Abkommen – entsprechend festzulegen oder zu ändern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern."

Keine Hintertür für US-Konzerne

Dieses "right to regulate" ist auch besonders im Kapitel Investitionsschutz noch einmal hervorgehoben (Artikel  8.9). Dort steht auch wörtlich, dass Profite von Investoren nicht geschützt sind:  "Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar." (Artikel 8.9 Absatz 2)

A propos Investoren: CETA legt auch unmissverständlich fest, dass nicht-kanadische Unternehmen nicht in den Genuss des Investitionsschutzes kommen.  Eine Hintertür für US-Konzerne gibt es nicht. Nur kanadische Investoren sind erfasst, und so steht es auch klar in Artikel 8.1: "Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck […] Investor  eine Vertragspartei, eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei – ausgenommen Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen –, die oder das eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen möchte, tätigt oder getätigt hat".

Foto: Shutterstock/Stockphoto mania

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