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Pensionssplitting bringt Frauen etwas – doch kaum jemand kennt diese Möglichkeit

Anlässlich des Internationalen Frauentages erinnert Karin Zeisel, Frauenvorsitzende der Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen in der GPA-djp, wieder an das (fast) niemandem bekannte Pensionssplitting. 

Dieses Modell gibt es seit 12 Jahren, doch bisher gab es nur etwas mehr als 500 Anträge. Das zeigt, dass diese Möglichkeit kaum bekannt ist. „Ich habe den Eindruck, dass kein Interesse besteht, dieses Modell bekannter zu machen“, so Zeisel. Vor allem die Beantragung, die kompliziert und bürokratisch ist, ärgert die FCG/GPA-djp Frauenvorsitzende. Das entsprechende Antragsformular muss extra angefordert und schriftlich beim leistungszuständigen Versicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) bis zum Ende des 10. Lebensjahres des Kindes eingebracht werden. Hier fordert Zeisel eine zeitgemäße Abwicklung per Onlineformular, um dieses Angebot zugänglicher zu machen. Bis Dato gibt es keine Prospekte und Folder. Online-Informationen sind kompliziert zu finden. „Daher appelliere ich an die zuständige Ministerin, eine Informationsoffensive zu starten“, so Zeisel. 
Bestrebungen, das „freiwillige Pensionssplitting“ in ein „automatisches“ umzuwandeln, lehnt die Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen ab. Hier gilt das Prinzip der Wahlfreiheit der Eltern. Dafür ist entsprechende Aufklärung nötig.

Problemfeld Frauenpensionen

Der Unterschied zwischen Frauen- und Männerpensionen stellt nach wie vor ein großes Problem dar. Auch 2017 sind immer noch viele Frauen mit einer Pensionshöhe konfrontiert, von der sie nicht leben können. Die Alterspensionen der Frauen liegen um rund 40% bis 50% unter den Pensionen der Männer. Die monatlichen Bruttopensionsbezüge der Frauen betragen im Mittel 877 Euro und jene der Männer 1.804 Euro. 
„Die Möglichkeit eines Pensionssplittings ist ein wesentlicher Baustein, um Frauen vor einer drohenden Altersarmut zu bewahren. Kinderbetreuung und Erziehung bekämen damit auch endlich den Stellenwert, den sie in unserer Gesellschaft haben müssen“, so Zeisel.

Was versteht man unter Pensionssplitting?

Seit 2005 können Eltern für die Jahre der Kindererziehung ein "freiwilliges Pensionssplitting" vereinbaren: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes beantragt werden. Es sind in Summe Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

Foto: FCG/GPA 

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