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Kategorie: Steuerberater

Verlustvortrag

Der  VwGH hat entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfalle ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Das BMF hat erwartungsgemäß informiert, diese einschränkende Auslegung bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden. Im Erbwege übernommene und bis 2013 noch nicht verrechnete Verlustvorträge können daher nur mehr von jenem Erben geltend gemacht werden, der den verlustverursachenden (Teil-)Betrieb bzw Mitunternehmeranteil übernommen hat.