Drucken
Kategorie: Steuerberater
Galka_Kinga Kopie

Geschäftsführerhaftung

Voraussetzungen sind, dass die liquiden Mittel zur Begleichung von uneinbringlichen Abgabenschulden aufgrund einer schuldhaften Verletzung – leichte Fahrlässigkeit genügt bereits – nicht ausreichen. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde die Geschäftsführer per Haftungsbescheid heranzuziehen.
Der UFS Graz hat nun der Abgabenbehörde Recht gegeben und dies zusammenfassend wie folgt begründet:
Über das Vermögen des primären Schuldners – der GmbH – wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Somit stand die Uneinbringlichkeit der Abgaben fest. Der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH hat seine Überwachungspflicht verletzt. Der gute Glaube die Buchhaltung kümmere sich um die Abfuhr der Abgaben reicht nicht aus, um sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung zu ziehen. Ein weiterer Hinweis war, dass die letzte Einzahlung auf das Abgabenkonto neun Monate vor der Konkurseröffnung erfolgte. Der Geschäftsführer konnte nicht nachweisen, dass er die vorhandenen Mittel gleichmäßig zur Befriedigung aller Schuldner verwendet hat, – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – somit haftet er für die gesamten Abgabenschulden, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind.
Der Einwand des Berufungswerbers die Abgabenbehörde müsse auf die persönliche Situation des Geschäftsführers Rücksicht nehmen, wurde bereits in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verneint. Somit waren alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegeben.