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Steuerabkommen

Danach kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abgezogen hat, bis 31.5.2014 wählen, ob er die im Abkommen vorgesehene anonyme pauschale Einmalabgeltung (mit Steuersätzen zwischen 15% und 38 %) bezahlt oder einer Offenlegung seiner Vermögenswerte durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Vermögensverwalter (zB Treuhänder) zustimmt. Entschließt er sich für die Variante der Offenlegung (= Selbstanzeige), werden die relevanten Daten an das österreichische BMF weitergeleitet. Danach wird der Steuersünder vom zuständigen österreichischen Finanzamt aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen.
Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus. Umfasste das Abkommen mit der Schweiz nur Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches bei Schweizer Banken angelegt war, so erfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein auch Kapitalvermögen, welches für in Österreich ansässige natürliche Personen von liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird. Dabei spielt es für die steuerliche Bereinigung der Vergangenheit keine Rolle, ob die Stiftung oder der Trust als transparent oder intransparent einzustufen war.
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