Steuerberater
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Einberufung einer Generalversammlung
Einberufung einer Generalversammlung
Seit 1.7.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht, wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben können. Klarstellend wird noch angeführt, dass auch bei längerfristigem Unter- bzw Überschreiten der oben erwähnten URG-Kennzahlen jedoch nur eine einmalige Einberufung notwendig ist. Ganz besonders zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen sind.
Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen.
Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen.