Steuerberater
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Haftung für SV-Beiträge?
Haftung für SV-Beiträge?
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist nur für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes zuständig, trotzdem wollte ihn die SV für die ausständigen Krankenkassenbeiträge bei einer Baufirma haftbar machen. Dazu hat der OGH eine ablehnende Meinung.
Der Krankenversicherungsträger kann die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht auf eine Schutzgesetzverletzung gem § 1311 ABGB iVm Bestimmungen der GewO 1994 stützen, deren Zweckbereich (lediglich) in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung liegt.
Da die gewerberechtlichen Verpflichtungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine besondere Pflichtenübernahme im Hinblick auf die abzuführenden SV-Beiträge begründen, kann aus Bestimmungen der GewO auch keine "Garantenstellung" des gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 2 StGB abgeleitet werden.
Der Krankenversicherungsträger kann die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht auf eine Schutzgesetzverletzung gem § 1311 ABGB iVm Bestimmungen der GewO 1994 stützen, deren Zweckbereich (lediglich) in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung liegt.
Da die gewerberechtlichen Verpflichtungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine besondere Pflichtenübernahme im Hinblick auf die abzuführenden SV-Beiträge begründen, kann aus Bestimmungen der GewO auch keine "Garantenstellung" des gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 2 StGB abgeleitet werden.