Steuerberater
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Kinderbetreuungszuschuss
Kinderbetreuungszuschuss
Arbeitgeber können seit dem Steuerreformgesetz 2009, allen ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu 500 Euro jährlich pro begünstigtes Kind steuerfrei ist. Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ist ein derartiger Zuschuss gemäß § 49 Abs 3 Z 11 ASVG in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben befreit. Um die Möglichkeit der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung auszuweiten, wurde durch eine Änderung in § 3 Abs 1 Z 13 lit. b (BGBl. I Nr 135/2013) rückwirkend ab 1. 1. 2013 der Höchstbetrag von 500 Euro auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben.
Die Zurverfügungstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen wie zB ein Betriebskindergarten ist allerdings gänzlich steuerbefreit. Geht man davon aus, das hier noch eine Befreiung der Umsatzsteuer erfolgt und natürlich Euro 300,-- pro Monat anzusetzen sind können Großbetriebe und öffentliche Betrieb – und nur diese können sich einen eigen Kindergarten leisten – eine Begünstigung in Anspruch nehmen können, die mehr als 3 mal so hoch ist.
Die Zurverfügungstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen wie zB ein Betriebskindergarten ist allerdings gänzlich steuerbefreit. Geht man davon aus, das hier noch eine Befreiung der Umsatzsteuer erfolgt und natürlich Euro 300,-- pro Monat anzusetzen sind können Großbetriebe und öffentliche Betrieb – und nur diese können sich einen eigen Kindergarten leisten – eine Begünstigung in Anspruch nehmen können, die mehr als 3 mal so hoch ist.