Steuerberater
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Verlustausgleich beim Kapitalvermögen
Verlustausgleich beim Kapitalvermögen
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können seit 1.4.2012 innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB realisierte Kursverluste aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, steuerpflichtigen Fondsausschüttungen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern und Anleihen, die vor dem 1.4.2012 erworben wurden.
Der Verlustausgleich wird für sämtliche Depots eines Anlegers bei einem Kreditinstitut laufend depotübergreifend durchgeführt. Für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 wurde der Verlustausgleich nachträglich von den Banken, und zwar bis 30.4.2013, durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben. Betrieblich gehaltene Depots, Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken jedoch ausgenommen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.
Wird lediglich in endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen investiert, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind, kann jede Bank den Verlustausgleich nur für die bei ihr gehaltenen Depots vornehmen. Verbleibt zum Jahresende bei einem Kreditinstitut ein (versteuerter) Gewinn und wurden im gleichen Jahr bei einer anderen Bank Verluste realisiert, können diese Verluste nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung mit den verbleibenden Gewinnen des anderen Instituts gegengerechnet werden. Die vorweg zu viel bezahlte KESt wird dann durch die Veranlagung gutgeschrieben. Für das Jahr 2012 wurde dazu vom Finanzamt ein neues Formular E1kv aufgelegt. In dieser neuen Beilage E1kv sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2012 den unterschiedlichen Rechtslagen entsprechend wie folgt zu erfassen:
- Bis 31.3.2012 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie in Vorjahren – nur solche aus der Überlassung von Kapital zu erfassen.
- Seit dem 1.4.2012 werden in dieser Einkunftsart auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten erfasst.
Der Verlustausgleich wird für sämtliche Depots eines Anlegers bei einem Kreditinstitut laufend depotübergreifend durchgeführt. Für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 wurde der Verlustausgleich nachträglich von den Banken, und zwar bis 30.4.2013, durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben. Betrieblich gehaltene Depots, Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken jedoch ausgenommen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.
Wird lediglich in endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen investiert, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind, kann jede Bank den Verlustausgleich nur für die bei ihr gehaltenen Depots vornehmen. Verbleibt zum Jahresende bei einem Kreditinstitut ein (versteuerter) Gewinn und wurden im gleichen Jahr bei einer anderen Bank Verluste realisiert, können diese Verluste nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung mit den verbleibenden Gewinnen des anderen Instituts gegengerechnet werden. Die vorweg zu viel bezahlte KESt wird dann durch die Veranlagung gutgeschrieben. Für das Jahr 2012 wurde dazu vom Finanzamt ein neues Formular E1kv aufgelegt. In dieser neuen Beilage E1kv sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2012 den unterschiedlichen Rechtslagen entsprechend wie folgt zu erfassen:
- Bis 31.3.2012 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie in Vorjahren – nur solche aus der Überlassung von Kapital zu erfassen.
- Seit dem 1.4.2012 werden in dieser Einkunftsart auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten erfasst.