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Pauschalierung im Überblick


Pauschalierung im ÜberblickMag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!ür Unternehmer gibt es die Möglichkeit, die laufenden Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln, um die Erstellung der Steuererklärungen zu vereinfachen. In der Folge werden die wichtigsten Vorschriften zur sogenannten Basispauschalierung erörtert, sowie die Durchführung der Gewinnermittlung kurz beschrieben.Für Gewerbetreibende sowie für Freiberufler ist die Ermittlung der Betriebsausgaben durch die sogenannte Basispauschalierung möglich. Die Möglichkeit der Ermittlung der Betriebsausgaben durch Pauschalierung kann in Anspruch genommen werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht (wie z.B. bei einer GmbH) und auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung erstellt wird. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schadet der Anwendung der Pauschalierung jedoch nicht. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 Euro betragen darf. Des Weiteren muss aus der Steuererklärung ersichtlich sein, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird. Die Basispauschalierung gilt als eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sodass das Zufluss-/ Abflussprinzip gilt. Es sind daher nur die zugeflossenen Einnahmen zu berücksichtigen. Wendet ein bisher buchführender Unternehmer erstmals die Pauschalierung an, ist ein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln, da die Basispauschalierung als Form der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung gilt. Ein Übergang von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Pauschalierung und retour ist ohne Übergangsgewinnermittlung möglich. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt zwölf Prozent des Nettoumsatzes, maximal können allerdings 26.400 Euro angesetzt werden. Zu beachten ist, dass das Pauschale je nach Tätigkeit auch sechs Prozent betragen kann und daher maximal 13.200 Euro beträgt. Das gilt für Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung (Konsulent), aus vermögensverwaltender Tätigkeit, Gehälter und sonstige Vergütungen aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gesellschafter-Geschäftsführer) sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. Mit dem Betriebsausgabenpauschale von zwölf bzw. sechs Prozent sind folgende Betriebsausgaben abgegolten: Absetzung von Abnutzung von Anlagevermögen, Ausgaben für den PKW, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Versicherungen, Werbung, Reisekosten usw. Die Steuerberatungskosten können zusätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Zu beachten ist, dass ein Freibetrag für investierte Gewinne bei einer Pauschalierung nicht möglich ist. Es gibt jedoch auch Aufwendungen, die zusätzlich zum Pauschale abgesetzt werden können: Dazu zählt der Wareneingang laut Wareneingangsbuch (Handelswaren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) sowie Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, Dotierung der Abfertigungsvorsorge), Fremdlöhne, soweit sie unmittelbar in Lieferungen oder Leistungen eingehen und Beiträge des Unternehmers zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Der Umsatz ist auch bei der Pauschalierung in der tatsächlichen Höhe laufend aufzuzeichnen und anzusetzen. Bei der Behandlung von durchlaufenden Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, ist zu beachten, dass sie weder als Einnahmen noch als Ausgaben anzusetzen sind. Das gilt auch für eindeutig abgrenzbare Kostenersätze für Reisekosten und PKW-Nutzung (Verrechnung des Kilometergeldes, sofern zulässig). Wichtig ist, dass dem Kostenersatz Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen müssen. Jeder Unternehmer hat ein Wahlrecht, ob er die Einnahmen und Ausgaben brutto (inklusive Umsatzsteuer/Vorsteuer – das nennt sich Bruttomethode) oder netto ohne Umsatzsteuer/Vorsteuer (Nettomethode) erfasst. In der Praxis wird überwiegend die Nettomethode angewandt. Um entscheiden zu können, ob die Basispauschalierung oder eine vollständige Betriebsausgabenerfassung günstiger ist, sollte eine Vergleichsrechnung aufgestellt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es auch Aufzeichnungspflichten für pauschalierte Unternehmer gibt: Die Einnahmen sowie die Umsatzsteuer und die Vorsteuern, der Wareneinkauf und die Löhne und Gehälter sind aufzuzeichnen. Das Anlagenverzeichnis muss nicht mehr geführt werden, es empfiehlt sich jedoch, dieses in Evidenz weiterzuführen, da es in Zukunft im Falle eines Wechsels der Gewinnermittlung benötigt werden könnte. Der Unternehmer kann in den nächsten Jahren entscheiden, ob er die Pauschalierung beibehält oder ob er den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit den tatsächlichen Betriebsausgaben ermittelt. Im Falle eines solchen Wechsels ist jedoch eine neuerliche Pauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Wenn der Umsatz im Geschäftsjahr mehr als 220.000 Euro betragen hat, dann kann im Folgejahr nicht mehr pauschaliert werden. Sollte der Umsatz wieder unter diese Grenze sinken, so ist eine neuerliche Pauschalierung ab dem Folgejahr möglich. Die Entscheidung, ob die Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird, ist mit der Abgabe der Steuererklärung zu erklären. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Anwendung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist man nicht an die Pauschalierung der Betriebsausgaben gebunden, sodass die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus den eigentlich abpauschalierten Betriebsausgaben in Anspruch genommen werden können. Alternativ kann auch die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 220.000 Euro nicht übersteigt, können auch eine Vorsteuerpauschalierung mit 1,8 Prozent des Nettoumsatzes (ohne Umsätze aus Hilfsgeschäften wie z.B. aus Anlagenverkäufen) mit einem Maximalbetrag an Vorsteuer von 3.960 Euro in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass, wenn die Basispauschalierung nur hinsichtlich der Vorsteuer angewendet wird, die Einnahmen- Ausgaben-Rechnung jedoch zwingend nach der Bruttomethode zu erstellen ist.Neben der pauschalen Vorsteuer können zusätzlich noch folgende Vorsteuern (Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) berücksichtigt werden: Vorsteuern für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern, die mehr als 1.100 Euro netto kosten, Vorsteuern für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten und für Fremdlöhne.Die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Diese Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerjahresbescheides möglich. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des Bescheides beim Finanzamt schriftlich zu erklären. Eine erneute Vorsteuerpauschalierung ist anschließend frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.Eine Basispauschalierung ist nur bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sowie bei Einkünften aus Gewerbebetrieb möglich. Bei sonstigen Einkünften (z.B. aus Funktionsgebühren) ist der Abzug von pauschalen Ausgaben nicht möglich.
STEUERTIPPSBei Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung können die Steuerberatungskosten zusätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden.Als pauschalierter Unternehmer ist es zu empfehlen, dass – obwohl dies nicht unbedingt erforderlich ist – die Belege für Betriebsausgaben trotzdem fortlaufend gesammelt werden, damit ein Günstigkeitsvergleich durchgeführt werden kann.Es gibt auch eine Pauschalierung der Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für bestimmte Berufsgruppen, wie Journalisten, Vertreter, Musiker und Hausbesorger. Diese können je nach Berufsgruppe unterschiedliche Prozentsätze als Werbungskostenpauschale absetzen. Diese pauschalen Werbungskosten ersetzen das allgemeine Werbungskostenpauschale 132 Euro.FACTSNeben der Basispauschalierung gibt es für bestimmte nicht buchführende Gewerbetreibende sowie für Drogisten, Gastwirte, Handelsvertreter, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Sportler, Künstler und Schriftsteller eigene Pauschalierungsverordnungen. Auch für Land- und Forstwirte gibt es verschiedene Teil- und Vollpauschalierungen.
WUSSTEN SIE?Neben der Ausgabenpauschalierung, wo nur die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, jedoch die Einnahmen in ihrer wahren Höhe aufgezeichnet werden, gibt es auch die Gewinnpauschalierung, bei der der Gewinn pauschal ermittelt wird. Die Gewinnpauschalierung ist etwa bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei wird der Gewinn als Prozentsatz vom Einheitswert der landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Flächen ermittelt. Im Gegensatz zur Ausgabenpauschalierung (Teilpauschalierung) gilt die Vollpauschalierung (Gewinnpauschalierung) als pauschale Art der Buchführung. Somit ist ein Übergangsergebnis bei Wechsel von der Teilpauschalierung zur Vollpauschalierung zu ermitteln. 

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