Steuerberater
Steuerberater
Reichensteuer - Vermögenssteuer
Reichensteuer - Vermögenssteuer
Reichensteuer - VermögenssteuerMag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: kurt.wallnberger@trusttreuhand.atIm Zuge der jetzigen Finanzkrise wurde von der Politik vermehrt die Einführung einer „Reichensteuer“ diskutiert und gefordert. Die Reichen sollten vom Staat mehr zur Kasse gebeten werden, um die Umverteilung zu finanzieren. Wie das System einer Vermögenssteuer funktionieren soll und wie die Vor- und Nachteile aussehen könnten, wird im Folgenden erläutert.
Angedacht beziehungsweise in den Medien erwähnt wurde für die „Reichensteuer“ ein Steuersatz auf die Vermögenssubstanz von 0,5 Prozent und Freibeträge bis 500.000 Euro pro Person. Erst danach sollte die Vermögenssteuer greifen und den Vermögensstamm besteuern. Die laufenden Erträge aus diesem Vermögen unterliegen bereits jetzt der Einkommensteuer. Kritisiert wurde der hohe Verwaltungsaufwand, die Notwendigkeit des Eindringens in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen, um das Vermögen quantifizieren zu können, und die mögliche Doppelbesteuerung auf die Erträge und auf die Substanz. In Österreich existierte bis in das Jahr 1994 bereits die Vermögenssteuer. Konzipiert war die damalige österreichische Vermögenssteuer als eine Sollertragsteuer, die Substanz des Vermögens sollte erhalten bleiben, die Steuer sollte unter Berücksichtigung der sonstigen Steuerbelastungen aus den Erträgen der Substanz bezahlt werden können, damit der Angedacht beziehungsweise in den Medien erwähnt wurde für die „Reichensteuer“ ein Steuersatz auf die Vermögenssubstanz von 0,5 Prozent und Freibeträge bis 500.000 Euro pro Person. Erst danach sollte die Vermögenssteuer greifen und den Vermögensstamm besteuern. Die laufenden Erträge aus diesem Vermögen unterliegen bereits jetzt der Einkommensteuer. Kritisiert wurde der hohe Verwaltungsaufwand, die Notwendigkeit des Eindringens in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen, um das Vermögen quantifizieren zu können, und die mögliche Doppelbesteuerung auf die Erträge und auf die Substanz. In Österreich existierte bis in das Jahr 1994 bereits die Vermögenssteuer. Konzipiert war die damalige österreichische Vermögenssteuer als eine Sollertragsteuer, die Substanz des Vermögens sollte erhalten bleiben, die Steuer sollte unter Berücksichtigung der sonstigen Steuerbelastungen aus den Erträgen der Substanz bezahlt werden können, damit der muss man auch begrifflich differenzieren, da es sich hier um eine Besteuerung des Vermögenszuwachses handelt und nicht um eine Besteuerung des Vermögensstammes.Beim Betriebsvermögen unterliegen die Wertsteigerungen grundsätzlich der Besteuerung, es gibt hier noch weitere Unterschiede im Zusammenhang mit der Gewinnermittlungsart. Die Wertsteigerungen unterliegen allerdings erst im Zeitpunkt der Verwirklichung der Einkommensteuer, nicht realisierte Wertsteigerungen sind noch nicht steuerpflichtig. Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen zählen, gibt es die Besteuerung der Wertsteigerungen nach den Vorschriften des § 30 und des § 31 des Einkommensteuergesetzes. Grundsätzlich fallen darunter jene Vorgänge, die bei unbeweglichem Vermögen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung stattfinden, bei anderen Wirtschaftsgütern ist dieser Zeitraum innerhalb eines Jahres. Sofern aus diesen Verkäufen Gewinne erzielt werden, unterliegen diese der Einkommensteuer. Bei Aktien, die länger als ein Jahr gehalten werden, ist der Verkauf also steuerfrei – ein oftmals genannter Kritikpunkt. Verluste aus diesen Geschäften sind allerdings auch nicht von der Steuer absetzbar. Im Falle des Verkaufes von Beteiligungen an Unternehmen (dabei muss die Beteiligung mindestens ein Prozent betragen) unterliegen die Gewinne der Besteuerung. Im Zuge einer Steuerreform könnten diese Spekulationsfristen für die unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter verlängert oder gar aufgehoben werden. Ob dies allerdings auch für bereits zurückliegende Erwerbe eingeführt werden wird, ist fraglich, da es für viele Objekte, die bereits sehr lange im Besitz sind bzw. innerhalb der Familie unentgeltlich weitergegeben wurden, Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung der Anschaffungskosten geben könnte. Hier könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen, weil die Rechtsposition des Steuerpflichtigen verschlechtert wurde. Allerdings gab es gegen die Verlängerung der Spekulationsfrist von fünf auf zehn Jahre keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erbschaftssteuer, die in Österreich mit 1.8.2008 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, besteuerte den Erbanfall und somit die Zunahme des Vermögens durch den Nachlass. Diese Steuer unterlag, wie die ebenfalls aufgehobene Schenkungssteuer dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Auch die Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuern wird diskutiert. Die Grundsteuern werden als Teil der Vermögenssteuern gesehen. Dabei werden die Grundsteuer, die Bodenwertabgabe und die Abgabe und Beiträge von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingehoben. Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz auf Basis der festgelegten Einheitswerte. Bei der Bodenwertabgabe wird vom Einheitswert unbebauter Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen, erhoben. Eigentlich sollte damit die Bebauung unbebauter Grundstücke gelenkt werden, was allerdings oft nicht der Fall ist. Sollte es, wie schon mehrfach diskutiert, zu einer Anhebung der historischen Einheitswerte auf die aktuellen Verkehrswerte kommen, so würde schon durch diese Maßnahme die Grundsteuer um ein Vielfaches erhöht werden und damit die Steuerlast. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob die (Wieder-)Einführung der Vermögenssteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Zukunft beschlossen werden wird. Ob es dadurch zu mehr Steuergerechtigkeit kommen wird, kann jedoch bezweifelt werden.
FACTSDie Vermögenssteuer ist eine Steuer auf das Vermögen (bewertbare Eigentum) des Steuerpflichtigen. Oft wird die Vermögenssteuer als Substanzsteuer vom Nettovermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden) erhoben. Auch andere Besitzsteuern wie Grundsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern fallen darunter.
In Österreich wurde die bestehende Vermögenssteuer im Jahr 1993 abgeschafft.WUSSTEN SIE?In vielen Ländern werden Vermögenssteuern erhoben. Die Steuerpflicht auf betriebliche Vermögen ist seltener anzutreffen, in einigen Bundesstaaten in den USA und in der Schweiz. Die Vermögensbesteuerung
natürlicher Personen ist weiter verbreitet, wie etwa in Finnland, Frankreich, Luxemburg, Schweden und Spanien mit hohen Grundfreibeträgen und ebenfalls hohen Spitzensteuersätzen.