Steuerberater
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Familienförderung in Österreich
Familienförderung in Österreich
Familienförderung in ÖsterreichMag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! der jüngst beschlossenen Steuerreform macht die Entlastung des Mittelstandes das Kernstück aus. Im Bemühen zur Förderung der Familienbildung und der Entlastung der Familien wurde das Familienpaket aus der Taufe gehoben, das ein vierstufiges Förderprogramm für Familien mit Kindern beinhaltet. Diese neuen
Regelungen gesellen sich zu den bereits bestehenden Maßnahmen zur steuerlichen Familienförderung.Familien werden in Österreich mittels verschiedenen Systemen gefördert, ein klassisches Familien- oder Ehegattensplitting gibt es in Österreich allerdings nicht, denn es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung.Dennoch gibt es verschiedene Maßnahmen zur Familienförderung, die entweder als direkte Leistungen oder über die Berechnung der Einkommensteuer und Lohnsteuer gewährt werden. Als direkte Familienförderungen gelten beispielsweise die Leistungen zum Familienlastenausgleich wie Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld inklusive Mutter-Kind- Pass-Bonus und Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Zusätzlich gewähren noch die einzelnen Bundesländer ebenfalls verschiedene Familienleistungen und -förderungen. Bei der Familienförderung im Sozialsystem sind etwa die gesetzliche Krankenversicherung, die Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder und die Hinterbliebenenpensionen eingeschlossen. Bei der Ermittlung der Steuerbelastung gibt es eine Berücksichtigung und Förderung der Familien durch verschiedene Absetzbeträge und Freibeträge wie durch den Kinderabsetzbetrag, den Unterhaltsabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kinderzuschläge. Der Kinderabsetzbetrag kann für ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, geltend gemacht werden. Im Zuge der Steuerreform 2009 wurde der monatliche Kinderabsetzbetrag von 50,90 Euro auf 58,40 Euro erhöht. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen dann zu, wenn Ihr (Ehe-)Partner im Jahr nicht mehr als 6.000 Euro mit mindestens einem Kind im Haushalt verdient. Bei einer aufrechten Ehe gibt es noch eine zusätzliche Grenze von 2.200 Euro ohne Kind. Die Partnerschaft muss im Kalenderjahr zumindest mehr als sechs Monate bestanden haben. Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben Sie dann, wenn Sie für mindestens ein Kind sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen und im Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben. Den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie im Rahmen der Lohnverrechnung oder der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist von der Höhe her nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Der Alleinverdienerbetrag beträgt 364 Euro, zuzüglich der Kinderzuschläge, 130 Euro für das erste Kind, 175 Euro für das zweite Kind und 220 Euro für jedes weitere Kind. Sollten Sie so wenig verdienen, dass Sie keine Steuer zahlen, so erhalten Sie den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in bar vom Finanzamt retour. Wer eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern hat, der kann den Unterhaltsabsetzbetrag ansetzen und dadurch weniger Steuern zahlen. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt ab Jänner 2009 29,20 Euro für das erste Kind pro Monat, für das zweite Kind 43,80 Euro monatlich und für jedes weitere Kind weitere 58,40 Euro monatlich. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde ebenfalls im Zuge der Steuerreform 2009 erhöht. Bestimmte Sonderausgaben wie Ausgaben für Personenversicherungen, für Wohnraumschaffung und -sanierung und Kirchenbeiträge können auch vom Steuerpflichtigen angesetzt werden, der diese Beiträge für seine im selben Haushalt lebenden Kinder oder Partner geleistet hat. Auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Aufwendungen für die Familie abgesetzt werden. Bei außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes reduziert sich der Selbstbehalt um je einen Prozentpunkt für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Auch die auswärtige Schulbildung eines Kindes kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes mit einem Pauschalbetrag abgesetzt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Mehraufwendungen für Kinder mit Behinderungen stellen ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar. Dies ist unabhängig vom Grad der Behinderung und des Bezuges von Pflegegeld, zusätzlich gibt es für behinderte Kinder auch Pauschalabsetzbeträge. Kinderbetreuungskosten waren bis zum Jahr 2009 nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. In der Regel war dies nur bei Alleinerzieherinnen möglich. Ab dem Jahr 2009 wurde im Rahmen des Familienpaketes die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ermöglicht.Für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde und die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhalten, ist die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wie etwa Kindergarten, Hort, Internat oder von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgen. Eine genaue Auflistung der infrage kommenden Einrichtungen wird laut Ankündigung des Bundesministeriums für Finanzen in einem Erlass geregelt. Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit insgesamt 2.300 Euro der tatsächlichen Kosten pro Kind und Jahr begrenzt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber ab 2009 an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung gewähren. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 500 Euro jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit. Die Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben besteht bereits derzeit ohne betragliche Beschränkung. Die Voraussetzungen sind identisch mit den Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Zuschuss muss in Form von Geldzahlungen direkt vom Arbeitgeber an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die bei den Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, gewährt werden. Im Zuge des Familienpakets wurde ein neuer Kinderfreibetrag geschaffen. Die Höhe des Freibetrages hängt von mehreren Bedingungen ab. Pro Kind kann ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Wenn beide Elternteile den Freibetrag geltend machen, so stehen beiden 60 Prozent des Freibetrages, somit 132 Euro pro Jahr zu. Voraussetzung ist auch hier, dass einer der beiden Elternteile mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag bezogen hat.
STEUERTIPPSDen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag kann man sich auf jeden Fall vom Finanzamt zurückholen, auch wenn man keine steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr erzielt hat. Dazu gibt es ein eigenes Antragsformular, wenn man keine Arbeitnehmerveranlagung durchführen kann.
WUSSTEN SIE?
Absetzbeträge vermindern den aufgrund der Steuersätze ermittelten Steuerbetrag unabhängig von der Höhe des Einkommens, vorausgesetzt das Einkommen ist nicht so niedrig, dass sich keine Steuer ergibt. Freibeträge hingegen vermindern die Steuerbemessungsgrundlage und somit die Steuer nur indirekt je nach Steuerprogression. Bei einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent ergibt somit ein Steuerfreibetrag von 100 Euro einen Steuervorteil von 50 Euro. Bei Klein- und Mitteleinkommen ist der Steuervorteil niedriger oder überhaupt nicht gegeben.