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Schenkungsmeldegesetz und die Auswirkungen


Schenkungsmeldegesetz 2008 ...und die AuswirkungenMag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer läuft aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
mit Ende Juli 2008 aus. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert und das Schenkungsmeldegesetz geschaffen, das mit 1. August 2008 in Kraft treten soll. Um den vom Ministerium befürchteten Missbrauch und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, wird für Schenkungen ab einer gewissen Höhe eine Meldepflicht verankert. Zusätzlich werden mit diesem Gesetz auch noch andere Gesetze wie das Einkommensteuergesetz verändert. Neuerungen gibt es auch im Bereich der Stiftungen, wo die bisherige Schenkungssteuer für Zuwendungen durch eine Stiftungseingangsbesteuerung ersetzt werden soll.Der Gesetzgeber hat jetzt auf das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli reagiert und daran festgehalten, dass Todesfälle ab dem 1. August bzw. Schenkungsvorgänge ab diesem Datum keine Steuerpflicht mehr auslösen. Allerdings wurde für Schenkungen eine Meldepflicht vorgesehen, damit Vermögensverschiebungen nachvollzogen werden können. Beschlossen wurde eine Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteile, Betriebe, bewegliches körperliches Vermögen, und immaterielle Vermögensgegenstände. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind etwa Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von insgesamt € 50.000 innerhalb eines Jahres oder Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Der Begriff des Angehörigen ist relativ weit gefasst, auch Lebensgefährten gelten als Angehörige. Des Weiteren ist auch die Hauptwohnsitzschenkung einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten und übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000, Hausrat inkl. Bekleidung nicht meldepflichtig. Grundschenkungen sind nicht anzeigepflichtig, da hier in Zukunft Grunderwerbssteuerpflicht besteht. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen sowie am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare. Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Erwerb zu erstatten und kann bei jedem allgemeinen Finanzamt eingebracht werden. Allerdings ist sie  elektronisch zu erstatten, wenn dies zumutbar ist. Sollte eine meldepflichtige Schenkung nicht gemeldet werden, so kann dies sehr teuer werden. Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige war im Begutachtungsentwurf ausgeschlossen, in der Regierungsvorlage ist diese nur bis zu einem Jahr nach der meldepflichtigen Schenkung möglich. Bei Vortäuschen einer Schenkung z.B. um bei entgeltlichen Dienstleistungen durch eine Schenkung die Einkommensteuer zu umgehen, wird von einer Abgabenhinterziehung mit erschwerendem Umstand ausgegangen, die Strafe erhöht sich bis zum Dreifachen des Wertes und dafür drohen bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Für den Fall der Nichtmeldung wird gesetzlich die umgekehrte Beweislast normiert. Für Grundstücksschenkung nach dem 31.7.2008 gilt nun zur Gänze das Grunderwerbsteuergesetz. Dies bedeutet eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bzw. 2 % zwischen nahen Angehörigen von der Bemessungsgrundlage, die der dreifache Einheitswert ist. Somit verändert sich an der Höhe der Steuerschuld nichts, aus dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent wurde die Grunderwerbsteuer. Allerdings ist abzuwarten, ob hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage bestehen bleiben wird können, da aufgrund des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage bereits die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer als verfassungswidrig eingestuft wurde. Aus dem Erbschaftssteuergesetz wurde der Freibetrag für bestimmte Unternehmensübertragungen in Höhe von € 365.000 in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen. Auch bei Privatstiftungen hat das Schenkungsmeldegesetz Aus- wirkungen. Bislang wurde für Zuwendungen an Privatstiftungen eine Schenkungssteuer in Höhe von 5 % fällig, diese Steuer wurde auch bei Zuwendungen der Stiftung aus dem Substanzvermögen nicht mehr refundiert, es fiel hingegen noch die 25-prozentige Kapitalertragsteuer an (Mausefallen-Effekt). Das Bundesministerium wollte die Zuwendungen an Stiftungen nicht steuerfrei werden lassen und hat daher als Nachfolgeregelung die Stiftungseingangsbesteuerung vorgesehen. Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden. Für Zuwendungen des Stifters an die Stiftung gilt ein Satz von 2,5 % als Stiftungseingangssteuer, der für alle Privatstiftungen gilt. Es gibt einen neuen 25-prozentigen Steuersatz, wenn die Stiftung nicht mit dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist, oder nicht sämtliche Urkunden und Dokumente dem Finanzamt offen gelegt werden, oder mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Dies wäre beispielsweise bei liechtensteinischen Stiftungen der Fall. Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten unterliegen grundsätzlich weiterhin der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer. Auch Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar sind, stellen ab 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 %. Bisher konnte es hier zu einer Besteuerung bis zu 50 % kommen. Rückzahlungen von gestifteten Vermögen nach dem 31.7.2008 sind keine steuerpflichtigen Zuwendungen mehr und können steuerfrei zugewendet werden. Als weiterer wichtiger Punkt wurde die Abschreibungsbasis bei vermieteten Gebäuden verändert. Bislang wurde als Abschreibungsbasis bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung, Erbschaft) der Einheitswert angesetzt, auf Antrag konnten auch die fiktiven Anschaffungskosten, die in etwa dem aktuellen Verkehrswert entsprechen, herangezogen werden. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, es wird die Absetzung vom Rechtsvorgänger übernommen werden. Als Begründung führt das Finanzministerium an, dass es im Zuge von unentgeltlichen Übertragungen zu wiederkehrenden Aufwertungen und Mehrfachabschreibungen gekommen sei. Somit wird in Zukunft die Absetzung des Rechtsvorgängers fortgeführt, bis die Immobilie zur Gänze abgeschrieben ist. Zusätzlich werden in Zukunft bei unentgeltlichem Erwerb die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen vom Rechtsvorgänger übernommen. Daher sollte man sich bei geplanten Übergaben die Frage stellen, ob dies noch bis zum 31. Juli 2008 durchgeführt werden sollte. Sinnvoll wäre dies vor allem bei bereits abgeschriebenen Mietgebäuden bzw. bei Mietgebäuden mit niedrigem Buchwert (z.B. durch Verwendung des Einheitswertes als Abschreibungsbasis im Zuge einer Erbschaft) und hohem Verkehrswert. Unüberlegte Schenkungen sollte man allerdings auf keinen Fall durchführen, sondern sich vorher unbedingt vom Rechtsanwalt und Steuerberater beraten lassen.
STEUERTIPPSSollen geplante Immobilienschenkungen von Zinshäusern noch vor dem 31. Juli 2008 durchgeführt werden? Dies sollte auf jeden Fall geprüft werden. Es fällt nach dem 31. Juli 2008 zwar keine Schenkungssteuer mehr an, jedoch verändert sich die Abschreibungsbasis, es kann nur mehr die Abschreibung des Rechtsvorgängers weitergeführt werden. Beispielsweise könnte sich eine Steuerersparnis von rund 150.000 Euro ergeben, wenn Sie vor dem 31. Juli 2008 schenken. Dabei handelt es sich um ein Zinshaus mit einem Einheitswert von 34.000 Euro und einem Verkehrswert von 1 Mio. Euro. Der Buchwert des Zinshauses beträgt 46.000 Euro (Ansatz des Einheitswertes im Zuge einer Erbschaft). Die anfallende Schenkungssteuer im Zuge der Übertragung an den Sohn würde 6 % vom 3-fachen Einheitswert betragen und noch ein Grunderwerbsteueräquivalent von 2 % bedeuten. Gesamt betragen die Kosten für die Übertragung 8.160 Euro (exklusive Notar- und Rechtsanwaltskosten). Bei der Abschreibungsbasis wird von der Möglichkeit des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten Gebrauch gemacht (Antrag). Die Abschreibungsbasis wäre somit um rund 950.000 Euro höher, dies bedeutet abgezinst einen Steuervorteil von rund 150.000 Euro und wäre somit auf jeden Fall eine Überlegung wert.
FACTBOXDer Verfassungsgerichtshof hat erst die Erbschaftssteuer aufgehoben und danach die Schenkungssteuer. Grund war der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Übertragungen, da dieser keine ausreichende Basis für den Wert eines Grundstückes aufwies. Zur Sanierung des Gesetzes wurde eine relativ lange Zeitperiode bis zum 31. Juli 2008 gegeben. Allerdings haben die Parteien schon damals das ersatzlose Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer überlegt. Dies wurde konkreter, als im Jahr 2008 das Schenkungsmeldegesetz präsentiert wurde, das eine Anzeigepflicht für Schenkungen vorsieht. Die Behandlung im Finanzausschuss erfolgte am 4. Juni 2008, dabei wurde nochmals zwischen den Regierungsparteien ein Kompromiss verhandelt. Die vorgesehene Rückerstattung der Schenkungssteuer für Stiftungen wurde gestrichen, dafür wurde die Eingangssteuer auf 2,5 % reduziert. Im Gegenzug dazu wurde die Erhöhung des Pendlerpauschales um 15 % und des Kilometergeldes um 12 % (befristet bis Ende 2009) vereinbart. Damit ist eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Juli sichergestellt; das Gesetz soll bekanntlich mit 1.8.2008 in Kraft treten.
WUSSTEN SIE? - ErbschaftssteuerAufgrund der Tatsache, dass in Österreich die Erbschaftssteuer für Erbschaften abläuft, hat Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zum 1.1.2008 gekündigt. Für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.7.2008 wird derzeit über eine Lösung verhandelt, da Erbschaften in diesem Zeitraum eine Doppelbesteuerung auslösen könnten. Für die Schenkungssteuerhat ohnehin nie ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert.
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