Steuerberater
Steuerberater
Arbeitnehmerveranlagung - Wie Sie sich Geld vom Finanzamt zurück holen
Arbeitnehmerveranlagung - Wie Sie sich Geld vom Finanzamt zurück holen
Arbeitnehmerveranlagung - Wie Sie sich Geld vom Finanzamt zurück holen
Mag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Viele Arbeitnehmerinnen nutzen bereits die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich), um sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dennoch wird weiterhin auch viel Geld dem Staat geschenkt. Was viele nicht wissen: Sie können die Arbeitnehmerveranlagung auch für die letzten fünf Kalenderjahre noch nachholen. Hatten Sie in den letzten fünf Jahren zum Beispiel einen Jobwechsel, so können Sie Werbungskosten geltend machen. Wann Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen sollten, und wie Sie dies online erledigen, können Sie hier nachlesen.Zuerst die allgemeinen Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann jede Arbeitnehmerin beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Die Arbeitnehmerveranlagung können Sie entweder mit dem For- mular L1 oder bequem online über das Internet (www.bmf.gv.at) durchführen. Für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (d.h. mit Ende 2008 läuft die Antragsfrist für das Jahr 2003 ab). Eine Arbeitnehmerveranlagung zahlt sich auf alle Fälle aus, wenn Sie im betreffenden Jahr so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Hat sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zur Gänze steuermindernd ausgewirkt, weil Sie keine oder eine geringe Lohnsteuer zahlen, so ist ebenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll. Sie erhalten in diesen Fällen die so genannte Negativsteuer rückerstattet. Die Negativsteuer sind 10 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110 Euro jährlich), bei Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wird dieser zusätzlich vom Finanzamt rückgezahlt. Dies ist bei mindestens einem Kind 494 Euro pro Jahr, bei zwei Kindern bereits 669 Euro. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt 364 Euro pro Jahr. Es ist nur alternativ der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag möglich. Für das erste Kind erhöht sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag um 130 Euro, beim zweiten Kind zusätzlich um 175 Euro sowie bei jedem weiteren Kind um 220 Euro. Bei drei Kindern beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag somit 889 Euro. Alleinverdienerin sind Sie, wenn Sie mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit Kind gelebt haben und mit Ihrem Partner auch im gleichen Haushalt wohnen. Der Ehepartner darf nicht mehr als 2.200 Euro ohne Kind bzw. 6.000 Euro mit Kind (gilt auch für Lebensgemeinschaften) verdient haben. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben und Sie in diesem Zeitraum für mindestens 1 Kind die Familienbeihilfe bezogen haben.Auf jeden Fall ist eine Arbeitnehmerveranlagung als Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn Sie gleichzeitig bei zwei Dienstgebern beschäftigt waren, Krankengeld der Gebietskrankenkasse oder Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds erhalten haben, oder der Freibetragsbescheid zu hoch war. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung können Sie Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sonderausgaben sind Zahlungen an private Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung und auch der Kirchenbeitrag, diese Sonderausgaben können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Es gibt Sonderausgaben, wie Renten und dauernde Lasten oder auch Steuerberatungskosten, die unbeschränkt abzugsfähig sind. Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schulzeiten ist ebenfalls unbeschränkt absetzbar. Es gibt allerdings auch Sonderausgaben, die nur beschränkt abzugsfähig sind. Die „Topf-Sonderausgaben“ beinhalten die Beiträge zu Personenversicherungen sowie Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Sanierung (auch die Kreditrückzahlungen). Bei der Wohnraumsanierung sind nur Rechnungen von befugten Unternehmen zulässig. Die so genannten Topf-Sonderausgaben“ sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.920 Euro absetzbar. Als Alleinverdiener/-erzieher verdoppelt sich der Betrag, ab 3 Kindern erhöht sich der Betrag um 1.460 Euro. Ein Viertel des errechneten Betrages ist dann abzugsfähig. Allerdings wird der absetzbare Betrag ab einem Einkommen von 36.400 jährlich eingeschliffen, sodass ab 50.900 Euro kein Abzugsposten für die „Topf-Sonderausgaben“ mehr zusteht. Der bezahlte Kirchenbeitrag ist bis zu einem Maximalbetrag von 100 Euro unbegrenzt absetzbar. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wie zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale und E-Card-Gebühr (falls sie nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden). Folgende Werbungskosten wirken sich jedoch nur steuermindernd aus, wenn sie höher als 132 Euro pro Jahr sind, da dieser Pauschalbetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Dies sind Aufwendungen, wie für Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Internetkosten, Fachliteratur und Fortbildungskosten, Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Es gibt auch für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Journalisten und Vertreter) eine einkommensabhängiges Pauschale. Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr Ihren Job gewechselt haben, vergessen Sie nicht, Ihre Ausgaben für die Arbeitssuche (z.B. Fahrtkosten für Bewerbungsgespräche) geltend zu machen. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig erwachsen. Abzugsfähig sind außergewöhnliche Belastungen nur dann, wenn Sie über dem Selbstbehalt liegen, das sind zwischen 6 bis 12 % des Einkommens. Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen folgende Aufwendungen: Krankheitskosten, Begräbniskosten (sofern nicht durch den Nachlass gedeckt), Kosten für die Kinderbetreuung von Alleinerziehern, Kurkosten und andere Kosten (wie z.B. Pflegeheimkosten). Ohne Selbstbehalt absetzbar sind Katastrophenschäden. Für Kinder kann man folgende außergewöhnliche Belastung absetzen: die auswärtige Berufsausbildung mit 110 Euro monatlich und Kosten für eine Behinderung des Kindes, die Absetzbarkeit variiert je nach dem Grad der Behinderung. Auch Kosten für eine eigene Behinderung sind mit einem Pauschalbetrag oder auch mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Ihr Steuerberater ist Ihnen bei der Durchführung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung gerne behilflich, vor allem bei der Durchführung für mehrere Kalenderjahre ist die Beauftragung sinnvoll. Damit kann sichergestellt werden, dass auch alle möglichen Abzugsposten geltend gemacht werden.STEUERTIPPS* Wenn Sie im Kalenderjahr nichts verdient haben, aber für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate
Familienbeihilfe bezogen haben, können Sie sich trotzdem den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt holen.
* Sie haben Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von 36,40 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind, dies können Sie in der Steuererklärung geltend machen. D Sonderausgaben kann man im Rahmen der eigenen Höchstbeträge auch für seinen (Ehe-)Partner bzw. für seine Kinder (wenn Familienbeihilfe bezogen wird) geltend machen. Dies gilt für Beiträge zu Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung und für den Kirchenbeitrag.
* Als Journalistin oder Vertreterin können Sie einen einkommensabhängigen Pauschalbetrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen, dies sind immerhin jeweils rund 7,5 % für Journalisten bzw. 5 % für Vertreter vom Bruttoeinkommen abzüglich der Sonderzahlungen (maximal 3.942 Euro für Journalisten/
2.190 Euro für Vertreter).
FACTBOXDie Arbeitnehmerveranlagung können Sie ganz einfach auch online durchführen. Dabei müssen Sie sich auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) registrieren und bekommen die Zugangsdaten anschließend per Post übermittelt. Vorab können Sie auch eine anonyme Steuerberechnung durchführen, dazu ist es notwendig den Ihnen vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel einzugeben und die Werbungskosten und Sonderausgaben zu erfassen. Danach sehen Sie, ob es sich lohnt, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Übrigens: Für die Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Kalenderjahre Zeit, somit können Sie heuer für die Jahre ab 2003 die mögliche Gutschrift ausrechnen und Ihr Geld zurückholen.
WUSSTEN SIE? - Brennpunkt Flat-TaxIn Österreich wurde bereits des Öfteren die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Einkommenshöhe gefordert, erst kürzlich gab es von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Vorstoß, eine Flat-Tax gekoppelt mit den Sozialversicherungsbeiträgen einzuführen. Ab Jänner 2008 haben Bulgarien und Tschechien die Flat-Tax und damit einen einheitlichen Steuersatz für alle Einkommensklassen eingeführt. Bulgarien hat die Flat-Tax mit 10 % festgelegt, und hat damit gemeinsam mit Mazedonien den niedrigsten Wert in Europa. In Tschechien liegt die Flat-Tax bei 15 %. Da allerdings auch Arbeitgeberanteile in die Berechnung mit einbezogen werden, liegt der reale Einkommenssteuersatz bei rund 23 %. Vor allem einige Länder des ehemaligen Ostblocks (wie z.B. auch die Slowakei) haben die Flat-Tax bereits eingeführt und damit im Steuerwettbewerb Unternehmen in ihr Land locken können. Auch die Steuermoral soll sich durch eine Flat-Tax erhöhen. Außerhalb Europas gibt es die Flat-Tax nur in Hongkong.
Mag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Viele Arbeitnehmerinnen nutzen bereits die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich), um sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dennoch wird weiterhin auch viel Geld dem Staat geschenkt. Was viele nicht wissen: Sie können die Arbeitnehmerveranlagung auch für die letzten fünf Kalenderjahre noch nachholen. Hatten Sie in den letzten fünf Jahren zum Beispiel einen Jobwechsel, so können Sie Werbungskosten geltend machen. Wann Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen sollten, und wie Sie dies online erledigen, können Sie hier nachlesen.Zuerst die allgemeinen Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann jede Arbeitnehmerin beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Die Arbeitnehmerveranlagung können Sie entweder mit dem For- mular L1 oder bequem online über das Internet (www.bmf.gv.at) durchführen. Für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (d.h. mit Ende 2008 läuft die Antragsfrist für das Jahr 2003 ab). Eine Arbeitnehmerveranlagung zahlt sich auf alle Fälle aus, wenn Sie im betreffenden Jahr so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Hat sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zur Gänze steuermindernd ausgewirkt, weil Sie keine oder eine geringe Lohnsteuer zahlen, so ist ebenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll. Sie erhalten in diesen Fällen die so genannte Negativsteuer rückerstattet. Die Negativsteuer sind 10 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110 Euro jährlich), bei Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wird dieser zusätzlich vom Finanzamt rückgezahlt. Dies ist bei mindestens einem Kind 494 Euro pro Jahr, bei zwei Kindern bereits 669 Euro. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt 364 Euro pro Jahr. Es ist nur alternativ der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag möglich. Für das erste Kind erhöht sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag um 130 Euro, beim zweiten Kind zusätzlich um 175 Euro sowie bei jedem weiteren Kind um 220 Euro. Bei drei Kindern beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag somit 889 Euro. Alleinverdienerin sind Sie, wenn Sie mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit Kind gelebt haben und mit Ihrem Partner auch im gleichen Haushalt wohnen. Der Ehepartner darf nicht mehr als 2.200 Euro ohne Kind bzw. 6.000 Euro mit Kind (gilt auch für Lebensgemeinschaften) verdient haben. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben und Sie in diesem Zeitraum für mindestens 1 Kind die Familienbeihilfe bezogen haben.Auf jeden Fall ist eine Arbeitnehmerveranlagung als Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn Sie gleichzeitig bei zwei Dienstgebern beschäftigt waren, Krankengeld der Gebietskrankenkasse oder Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds erhalten haben, oder der Freibetragsbescheid zu hoch war. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung können Sie Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sonderausgaben sind Zahlungen an private Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung und auch der Kirchenbeitrag, diese Sonderausgaben können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Es gibt Sonderausgaben, wie Renten und dauernde Lasten oder auch Steuerberatungskosten, die unbeschränkt abzugsfähig sind. Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schulzeiten ist ebenfalls unbeschränkt absetzbar. Es gibt allerdings auch Sonderausgaben, die nur beschränkt abzugsfähig sind. Die „Topf-Sonderausgaben“ beinhalten die Beiträge zu Personenversicherungen sowie Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Sanierung (auch die Kreditrückzahlungen). Bei der Wohnraumsanierung sind nur Rechnungen von befugten Unternehmen zulässig. Die so genannten Topf-Sonderausgaben“ sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.920 Euro absetzbar. Als Alleinverdiener/-erzieher verdoppelt sich der Betrag, ab 3 Kindern erhöht sich der Betrag um 1.460 Euro. Ein Viertel des errechneten Betrages ist dann abzugsfähig. Allerdings wird der absetzbare Betrag ab einem Einkommen von 36.400 jährlich eingeschliffen, sodass ab 50.900 Euro kein Abzugsposten für die „Topf-Sonderausgaben“ mehr zusteht. Der bezahlte Kirchenbeitrag ist bis zu einem Maximalbetrag von 100 Euro unbegrenzt absetzbar. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wie zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale und E-Card-Gebühr (falls sie nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden). Folgende Werbungskosten wirken sich jedoch nur steuermindernd aus, wenn sie höher als 132 Euro pro Jahr sind, da dieser Pauschalbetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Dies sind Aufwendungen, wie für Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Internetkosten, Fachliteratur und Fortbildungskosten, Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Es gibt auch für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Journalisten und Vertreter) eine einkommensabhängiges Pauschale. Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr Ihren Job gewechselt haben, vergessen Sie nicht, Ihre Ausgaben für die Arbeitssuche (z.B. Fahrtkosten für Bewerbungsgespräche) geltend zu machen. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig erwachsen. Abzugsfähig sind außergewöhnliche Belastungen nur dann, wenn Sie über dem Selbstbehalt liegen, das sind zwischen 6 bis 12 % des Einkommens. Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen folgende Aufwendungen: Krankheitskosten, Begräbniskosten (sofern nicht durch den Nachlass gedeckt), Kosten für die Kinderbetreuung von Alleinerziehern, Kurkosten und andere Kosten (wie z.B. Pflegeheimkosten). Ohne Selbstbehalt absetzbar sind Katastrophenschäden. Für Kinder kann man folgende außergewöhnliche Belastung absetzen: die auswärtige Berufsausbildung mit 110 Euro monatlich und Kosten für eine Behinderung des Kindes, die Absetzbarkeit variiert je nach dem Grad der Behinderung. Auch Kosten für eine eigene Behinderung sind mit einem Pauschalbetrag oder auch mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Ihr Steuerberater ist Ihnen bei der Durchführung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung gerne behilflich, vor allem bei der Durchführung für mehrere Kalenderjahre ist die Beauftragung sinnvoll. Damit kann sichergestellt werden, dass auch alle möglichen Abzugsposten geltend gemacht werden.STEUERTIPPS* Wenn Sie im Kalenderjahr nichts verdient haben, aber für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate
Familienbeihilfe bezogen haben, können Sie sich trotzdem den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt holen.
* Sie haben Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von 36,40 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind, dies können Sie in der Steuererklärung geltend machen. D Sonderausgaben kann man im Rahmen der eigenen Höchstbeträge auch für seinen (Ehe-)Partner bzw. für seine Kinder (wenn Familienbeihilfe bezogen wird) geltend machen. Dies gilt für Beiträge zu Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung und für den Kirchenbeitrag.
* Als Journalistin oder Vertreterin können Sie einen einkommensabhängigen Pauschalbetrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen, dies sind immerhin jeweils rund 7,5 % für Journalisten bzw. 5 % für Vertreter vom Bruttoeinkommen abzüglich der Sonderzahlungen (maximal 3.942 Euro für Journalisten/
2.190 Euro für Vertreter).
FACTBOXDie Arbeitnehmerveranlagung können Sie ganz einfach auch online durchführen. Dabei müssen Sie sich auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) registrieren und bekommen die Zugangsdaten anschließend per Post übermittelt. Vorab können Sie auch eine anonyme Steuerberechnung durchführen, dazu ist es notwendig den Ihnen vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel einzugeben und die Werbungskosten und Sonderausgaben zu erfassen. Danach sehen Sie, ob es sich lohnt, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Übrigens: Für die Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Kalenderjahre Zeit, somit können Sie heuer für die Jahre ab 2003 die mögliche Gutschrift ausrechnen und Ihr Geld zurückholen.
WUSSTEN SIE? - Brennpunkt Flat-TaxIn Österreich wurde bereits des Öfteren die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Einkommenshöhe gefordert, erst kürzlich gab es von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Vorstoß, eine Flat-Tax gekoppelt mit den Sozialversicherungsbeiträgen einzuführen. Ab Jänner 2008 haben Bulgarien und Tschechien die Flat-Tax und damit einen einheitlichen Steuersatz für alle Einkommensklassen eingeführt. Bulgarien hat die Flat-Tax mit 10 % festgelegt, und hat damit gemeinsam mit Mazedonien den niedrigsten Wert in Europa. In Tschechien liegt die Flat-Tax bei 15 %. Da allerdings auch Arbeitgeberanteile in die Berechnung mit einbezogen werden, liegt der reale Einkommenssteuersatz bei rund 23 %. Vor allem einige Länder des ehemaligen Ostblocks (wie z.B. auch die Slowakei) haben die Flat-Tax bereits eingeführt und damit im Steuerwettbewerb Unternehmen in ihr Land locken können. Auch die Steuermoral soll sich durch eine Flat-Tax erhöhen. Außerhalb Europas gibt es die Flat-Tax nur in Hongkong.