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Gruppenbesteuerung


Gruppenbesteuerung
Mag. Kurt WallnbergerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Beratung zur Steuerplanung und -strategie; Beratung im Stiftungsrecht; Beratung auf den Gebieten EDV-unterstützter Organisation, Finanzierungsberatung, steuerschonende Vermögensschaffung, Betreuung von Start-up‘s im Bereich Planung, Budgetierung und Finanzierung.
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Jahr 2005 wurde mit dem Steuerreformgesetz die Gruppenbesteuerung beschlossen. Das Wesentliche der Gruppenbesteuerung ist, dass der sofortige Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe einfacher möglich ist. Zu klären ist jedoch, wann die Anwendung einer Gruppenbesteuerung sinnvoll ist und welche Voraussetzungen erforderlich sind.Das Wesen der Gruppenbesteuerung ist das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse von finanziell verbundenen Körperschaften, eine organisatorische Eingliederung wie bei der Organschaft ist nicht mehr erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass es möglich ist, bei Gründung einer Auslandstochtergesellschaft die ausländischen Anlaufverluste mit Gewinnen des österreichischen Mutterunternehmens zu verrechnen. Das ist vor allem für ins Ausland expandierende Klein- und Mittelbetriebe eine Erleichterung und ein Anreiz.Die Gruppenbesteuerung kann ab der Veranlagung 2005 in Anspruch genommen werden. Als Voraussetzungen sind eine Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50 Prozent und Stimmrechtsmehrheit an den Tochtergesellschaften erforderlich, diese Beteiligung muss nicht unbedingt als eine direkte Kapitalbeteiligung an den Tochtergesellschaften bestehen. Auch mittelbare Beteiligungen sind möglich. Die Mindestdauer einer steuerlichen Gruppe muss zumindest drei Jahre betragen. Die Körperschaft oder auch Beteiligungsgemeinschaft, die an der Spitze der Beteiligungsstruktur der Gruppe steht, wird Gruppenträgerin genannt. Als Gruppenträgerin können in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (operativ tätige oder auch rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit fungieren. Unter besonderen Voraussetzungen ist es auch möglich, dass beschränkt steuerpflichtige Körperschaften des EU- und EWR-Raumes als Gruppenträgerin eingesetzt werden können. Beteiligungsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von mehreren Unternehmen, die gemeinsam das finanzielle Mindestbeteiligungsausmaß von 50 Prozent aufbringen. Dieser Zusammenschluss zur Mehrmuttergruppe oder auch Beteiligungsgemeinschaft genannt erfolgt entweder im Rahmen einer Personengesellschaft oder auch einfach mittels eines Syndikatsvertrages oder eines Joint Venture. Ein Hauptgesellschafter von zumindest 40 Prozent ist für die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft erforderlich, die weiteren Gesellschafter müssen zu mindestens 15 Prozent am Gruppenmitglied beteiligt sein. Gruppenträgerin vereinigt Ergebnis. Die Gruppenmitglieder ermitteln zuerst ihr eigenes steuerliches Ergebnis. Die Gruppenträgerin vereinigt anschließend das Ergebnis der gesamten Gruppenmitglieder, dieser Betrag wird anschließend nur bei der Gruppenträgerin der Körperschaftsteuer unterzogen. Sind in einer Gruppe auch ausländische Gruppenmitglieder erfasst, dann ist bei diesen nur eine Verwertung von Verlusten möglich.Wenn diese Verluste im Ausland verrechnet werden können, so hat in Österreich eine Nachversteuerung zu erfolgen. Gruppenbesteuerung: So geht‘s Gruppenmitglieder können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, sein. Diese ausländischen Gesellschaften müssen allerdings ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sein. Die Gruppenbesteuerung kann erst beantragt werden, wenn die erforderliche finanzielle Verbindung seit Beginn des entsprechenden Wirtschaftsjahres besteht und zusätzlich ein unterschriebener Gruppenantrag vor Ende des Wirtschaftsjahres vorliegt. Dann kann die Gruppenbesteuerung für das Wirtschaftsjahr angewendet werden, wenn rechtzeitig vor Ende des Wirtschaftsjahres der Gruppenantrag gestellt wird. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Unterschrift dem zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers zu übersenden. Das Finanzamt erteilt anschließend über die Gruppenbildung einen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid. Falls Veränderungen an der Gruppe erfolgen, so ist dies auch dem Finanzamt zu melden und der Bescheid wird abgeändert. Die Gruppe wird beendet, wenn der Gruppenträger aus der Gruppe ausscheidet. Für die Anwendung der Gruppenbesteuerung ist zwischen den inländischen Mitgliedern der Unternehmensgruppe zwingend eine Regelung über den Steuerausgleich abzuschließen. Dies ist deswegen notwendig, da die Gruppenträgerin die gesamte Körperschaftsteuerbelastung für die Gruppe übernimmt. Dafür muss die Gruppenträgerin durch die Gruppenmitglieder mittels einer positiven oder negativen Steuerumlage entschädigt werden. Die Steuerumlagen sind steuerneutral. Vorteile der Gruppenbesteuerung Innerhalb der Gruppe besteht ein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten, da die Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung übernommen werden. Dies gilt allerdings nicht für Beteiligungen an Nicht-Gruppenmitgliedern. Hier ist eine Teilwertabschreibung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ein weiterer Vorteil der Gruppenbesteuerung ist die Firmenwertabschreibung. Wenn eine Beteiligung an einer inländischen betriebsführenden Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung nach dem 31. 12. 2004 erworben wurde, so kann der mit den Anschaffungskosten bezahlte Firmenwert auf einen Zeitraum von 15 Jahren steuerlich linear abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag ist mit 50 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt. Ausgeschlossen sind allerdings Beteiligungskäufe von Konzernunternehmen oder Unternehmen, die unter beherrschendem Einfluss eines Gesellschafters stehen. Die Firmenwertabschreibung ist auf direkt gehaltene inländische Beteiligungen während der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe beschränkt.
TIPPSUnabhängig von einer eventuellen Gruppenbildung sind Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen ab der Veranlagung 2005 steuerlich abzugsfähig. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen die Gruppenbesteuerung anwenden und Umgründungsbedarf haben, so ist vorrangig abzuklären,  wie die Gruppenbesteuerungim Zuge der Umgründung zu handhaben ist.

FACTBOXDie Besteuerung von Unternehmensgruppen wurde vom Bundesministerium in einem umfassenden Erlass genau geregelt (Erlass des BMF vom 23.2.2005, AÖFV 99/2005). Dieser Erlass wurde bereits in die Körperschaftsteuerrichtlinien aufgenommen. Die aktuelle Version der Körperschaftsteuerrichtlinien ist online unter der Findok abrufbar (https://findok.bmf.gv.at/findok).
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