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Die Gewinner und Verlierer der Steuerreform 2015/2016

Es wurde viel spekuliert und geredet. Hie und da drangen während den Verhandlungen auch einige Informationen an die Öffentlichkeit. Dann war es endlich soweit: Ausgerechnet am Freitag, den 13., präsentierte die Bundesregierung die Eckpunkte zur geplanten Steuerreform 2015/2016. Am 17. März 2015 wurde diese vom Ministerrat beschlossen.

Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen

Das bisherige drei-Stufen-Tarifmodell soll auf sechs Steuerstufen ausgeweitet werden. Der Eingangssteuersatz soll von 36,5 % auf 25 % gesenkt werden. Die ersten EUR 11.000 bleiben weiterhin steuerfrei. Der jetzige Höchststeuersatz von 50 % soll erst auf ein steuerpflichtiges Einkommen ab EUR 90.000 (statt wie bisher EUR 60.000) anwendbar sein. Ab einem Einkommen über EUR 1 Mio. soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden. Diese Maßnahme soll jedoch auf fünf Jahre befristet sein.

Weiters sollen der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zusammengelegt und von insgesamt EUR 345 auf EUR 400 angehoben werden. Die sogenannte Negativsteuer (Rückzahlung von Sozialversicherungsbeträgen, maximal 50 %) steht Kleinverdienern zu und soll künftig mit einem Betrag von bis zu EUR 400 statt EUR 110 erstattet werden. Ebenfalls Pensionist(innen)en sollen von dieser Maßnahme profitieren (mit höchstens EUR 110). Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und soll in Zukunft EUR 440 (derzeit EUR 220) bzw. EUR 264, wenn beide Elternteile diesen in Anspruch nehmen, betragen.

Stärkung der Wirtschaft

Um den Standort Österreich schmackhaft zu machen, sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Die Forschungsprämie soll von 10 % auf 12 % und die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung von EUR 1.460 auf EUR 3.000 erhöht werden. Ferner soll es eine Zuzugsbegünstigung für WissenschaftlerInnen und ForscherInnen geben. Ab dem Jahr 2018 sollen die Lohnnebenkosten im Rahmen der budgetären Deckung abgesenkt werden (Vorschlag: Senkung der Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds).

Betrugsbekämpfung

Als Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug soll einerseits eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden und andererseits das Bankgeheimnis für Unternehmen entfallen.

Die Anschaffung einer Registrierkasse soll mit einer Prämie von EUR 200 belohnt werden. Unternehmen, die überwiegend Barumsätze tätigen, müssen grundsätzlich zukünftig ab einem Jahresnettoumsatz von mehr als EUR 15.000 ihre Umsätze per Registrierkasse erfassen (ausgenommen mobile Gruppen und Unternehmen, die unter die Kalte-Hände-Regelung fallen).

Die Finanzbehörden sollen die Möglichkeit haben in alle Konten, über die ein Steuerpflichtiger verfügen kann, bei abgabenrechtlichen Prüfungen Einsicht zu nehmen. Hierzu soll ein zentrales Bankkontenregister eingerichtet werden, in dem die Banken alle Konten auflistet. Außerdem müssen die Banken in Zukunft am Ende des Jahres eine Meldung über größere Zahlungsflüsse machen. Die erste Mitteilung soll es in 2016 für den Zeitraum 15. März bis 31. Dezember 2015 geben.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Bei unentgeltlichen Übertragungen innerhalb des Familienkreises wird die Grunderwerbsteuer derzeit vom dreifachen Einheitswert berechnet. In Zukunft soll als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert herangezogen werden. Zudem soll auch ein Stufentarif für Schenkungen/Erbschaften eingeführt werden: 0,5 % bis EUR 250.000, 2% bis EUR 400.000, darüber hinaus 3 %. Der Freibetrag für Übertragungen von Betriebsgrundstücken soll von EUR 365.000 auf EUR 900.000 angehoben werden.

Änderungen bei der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % erhöht werden. Davon sollen Zinserträge (insbesondere Sparbücher und Girokonten) ausgenommen werden.

Die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückgewähr soll eingeschränkt werden. Wie genau, steht noch nicht fest, vermutlich durch eine gesetzliche Regelung, dass immer zuerst die kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinne ausgeschüttet werden.

Änderungen bei den Immobilien

Der Immobilienertragsteuersatz wird von 25 % auf 30 % angehoben. Zudem wird der Inflationsabschlag abgeschafft. Bei Altvermögen (Grundstücke, die am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren) können als Anschaffungskosten pauschal 86 % vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden. Mit der Steuerreform steigt somit die Steuerbelastung von bisher 3,5 % auf 4,2 %.

Weiters soll ein einheitlicher Abschreibungssatz für Gebäude eingeführt werden. Die derzeit geltenden Steuersätze von 2 %, 2,5 % und 3 % sollen durch einen Steuersatz von 2,5 % ersetzt werden. Ob der Abschreibungssatz ebenfalls für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten soll, ist fraglich, da dieser derzeit lediglich 1,5 % beträgt.

Auch die Anhebung des Grundanteils von derzeit 20 % ist vorgesehen. Der genaue Betrag steht jedoch noch nicht fest. Instandsetzungsaufwendungen müssen bei Wohnungen derzeit auf 10 Jahre verteilt werden. In Zukunft wird die Verteilung auf voraussichtlich 15 Jahren vorzunehmen sein.

Sonstige Maßnahmen

Die Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage soll von EUR 4.650 auf EUR 4.840 erhöht werden.

Die Absetzbarkeit von Topfsonderausgaben wird für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr möglich sein. Diese Topfsonderausgaben umfassen Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherung und Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Ausgaben für bestehende Verträge wird es eine Übergangsregelung von voraussichtlich maximal fünf Jahren geben.

Der Bildungsfreibetrag von 20 % und die Bildungsprämie von 6 % sollen abgeschafft werden.

Der Umsatzsteuersatz soll von 10 % auf 13 % angehoben werden. Dies betrifft folgende Bereiche: lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Museum, Filmvorführungen, Futtermittel, Holz, Bäder, Tiergärten, Jugendbetreuung, Beherbergung. Auch der Steuersatz von 12 % für Ab-Hof Weinverkäufe soll auf 13 % erhöht werden.

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Dienstautos soll von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten angepasst werden, das heißt von maximal EUR 720 auf maximal EUR 960. Dies gilt jedoch nur für jene Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km.

Inkrafttreten

Voraussichtlich sollen die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Ausgenommen ist die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf die Beherbergung. Diese tritt erst mit 1. April 2016 ein. Weiters soll die Abfragemöglichkeiten im zentralen Bankkontenregister bereits ab 1. März 2015 möglich sein.

Ein rückwirkender Eintritt für alle anderen Maßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, ist jedoch unwahrscheinlich.

Überlegungen für 2015

Die geplante Steuerreform 2015/2016 wirft noch viele Fragen auf, die zu klären sind. Unter der Prämisse, dass die Punktation in dieser Form Gesetz wird, überlegen Sie sich:

Können bereits geplante Grundstücksverkäufe vorgezogen werden (ab 2016 5 % teurer)? Ist die Schenkung eines Grundstücks (mit oder ohne Fruchtgenuss) in 2015 vorteilhafter als in 2016 (Gegenüberstellung Grunderwerbsteuer)? Können längst fällige Instandsetzungen für Wohnungen ins Jahr 2015 vorgezogen werden (längere Verteilungszeit ab 2016)?

Nutzen Sie noch die Bildungsprämie in 2015.

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