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Neues bei der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ab 2016

Die Höhe der jährlich zu leistenden SVA-Beiträge bemisst sich nach dem letzten Einkommensteuerbescheid. Damit hinken die Vorschreibungen in der Regel 3 Jahre hinterher. Das macht schon so manche(m)r Unternehmer/in Probleme. In einem wirtschaftlichen guten Jahr werden oft nur geringe Beiträge vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Nachzahlung erfolgt dann oft erst 3 Jahre später. Wenn diese manchmal dann hohe Nachzahlung in einem wirtschaftlich schlechten Jahr fällig wird, kann das schon einmal zu Zahlungsschwierigkeiten führen. Das ist nicht nur nicht steueroptimal, sondern kann dann oft auch nur mit einem Ratenansuchen gelöst werden. Bislang gab es dazu schon immer die Möglichkeit der Herabsetzung der von der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge.

Antrag auf Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Neu ab 2016 ist die Möglichkeit auch den Antrag auf Erhöhung der SVA-Bemessungsgrundlage zu stellen. Das macht schon Sinn. Wenn etwa im 3. Quartal absehbar ist, dass das laufende Ergebnis wesentlich höher als die SV-Bemessungsgrundlage ist, dann zahlt sich das aus. Durch den Antrag werden damit auch höhere SV-Beiträge vorgeschrieben. Die Zahlung der höheren Beiträge, wird dann auch dann geleistet, wann man es verdient. Die höheren SVA-Beiträge werden damit auch steuerlich in jenem Jahr genutzt, wann das Einkommen höher ist.

Wegfall der großen SVA-Versicherungsgrenze für neue Selbständige

Ab nun gibt es nur mehr die kleine Versicherungsgrenze, die auch als Kleinstunternehmerregelung bekannt ist. Damit entkommt man der Sozialversicherungspflicht als neuer Selbständiger nur mehr, wenn die Höhe des Jahreseinkommens, die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze 2016 und damit den Betrag von € 4.988,64 nicht übersteigt. Bis Ende 2015 gab es dazu auch noch die große Versicherungsgrenze mit max. € 6.453,36. Bezog der/die Unternehmer/in ausschließlich ein selbständiges Einkommen unter dieser Grenze, fielen keine SVA-Beiträge an. Diese Grenze gibt es 2016 nicht mehr. Falls daher 2016 ein SVA-pflichtiges Einkommen (= Gewinn nach Gewinnfreibetrag) von mehr als € 4.988,64 zu erwarten ist, melden Sie sich bitte rechtzeitig bei der SVA und geben das bekannt. Damit fallen dann zwar bereits laufend die SVA-Beiträge an, aber das ist immer noch besser als wenn im Nachhinein eine große Nachzahlung anfällt.

Senkung der Mindestbeitragsgrundlage

Bis Ende 2015 klafft eine Lücke von etwa € 300,- zwischen der Geringfügigkeitsgrenze als Angestellter im ASVG und der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Damit werden in Zukunft den gewerblichen und selbständigen Kleinverdiener auch niedrigere SVA-Beiträge vorgeschrieben. Die Absenkung der SVA-Mindestbeitragsgrundlage erfolgt in der Krankenversicherungen bereits ab 2016 (€ 415,72 pro Monat). In der Pensionsversicherung plant man die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in drei jeweils 100€-Schritten, beginnend ab 2018, dann 2020 bis 2022. Demnach werden die Pensionsversicherungsbeiträge erst ab 2022 bei der gemeinsamen Geringfügigkeitsgrenze landen.

Neugründer zahlen ab 2016 die Krankenversicherung von der Geringfügigkeitsgrenze

Hat ein Neugründer in den letzten 10 Jahren kein SVA-pflichtiges Einkommen bezogen, dann werden in den ersten beiden betragspflichtigen Jahren die SVA-Beiträge nur auf Basis der Geringfügigkeitsgrenze vorgeschrieben. Diese Geringfügigkeitsgrenze in den ersten beiden Beitragsjahren ab Neugründung gilt nicht als vorläufig, sondern als endgültig. Dh sollte in den ersten beiden Jahren das Einkommen bereits über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, erfolgt in der SVA-Krankenversicherung keine Nachbemessung. Bei höheren Einkünften kann das bei einem Neugründer ein wesentlicher Kostenvorteil sein. Diese Regelung ist ähnlich jener, die schon bis Ende 2015 gegolten hat. Der wesentliche Unterschied ist die niedrigere Bemessungsgrundlage.

Erleichterung beim Beitragszuschlag wegen Fehlender Meldung

Gewerblich und selbständig tätige Unternehmer/innen haben oft bei geringeren Einkünften übersehen, dass sie entweder die kleine oder große Versicherungsgrenze überschritten haben. Folglich fallen SVA-Beiträge an. Wenn dazu nicht rechtzeitig vor Jahresende eine Versicherungserklärung bei der SVA gemacht wurde, kam es bei der nachträglichen Vorschreibung der SVA-Beiträge zu einem 9,3 %igen Beitragszuschlag. Ob nun diese Versicherungsgrenzen wirklich überschritten waren oder nicht, ist für den/die Unternehmer/in oft schwer eruierbar.

Dazu gibt es ab 2016 eine Erleichterung in Form einer Fristverlängerung. Die Frist läuft nun 8 Wochen nach Festsetzung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ab. Da nach 1 Monat ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides bereits Rechtskraft eintritt, steht spätestens zu diesem Zeitpunkt die definitive Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens fest. Spätestens dann sollte die Meldung bei der SVA erfolgen. Damit kann man ab nun dem 9,3 %igen Beitragszuschlag leicht entkommen.

Monatliche SVA-Beitragszahlung wird möglich

Bislang wurden die SVA-Beiträge 4mal im Jahr vorgeschrieben. Durch die gleichzeitige Vorschreibung der laufenden Vorauszahlungen und der Nachzahlungen aus Vorjahren, war die Liquiditätsbelastung für den/die Unternehmer/in oft hoch. Die Einnahmen aus der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind aber nicht immer so genau planbar. Die Zahlungsmoral der Kunden ist schlecht. Das wirkt sich auch auf die Leistungsmöglichkeiten des Unternehmers aus. Das konnte man bisher mit einem Ratenansuchen lösen.

Ab 2016 kann der/die Unternehmer/in nun einen Antrag auf zur Entrichtung der quartalsmäßigen Vorschreibungen in monatlichen Beiträgen. Wirtschaftlich läuft diese neue Antragsmöglichkeit auf dasselbe wie ein Ratenansuchen hinaus. Nur konnte ein Ratenansuchen auch abgelehnt werden. Auf die Zahlungsmöglichkeit in monatlichen Teilbeträgen hat man durch die neue Regelung jetzt einen Rechtsanspruch.

Rechtzeitige Planung der SVA-Beiträge

Jede/r Unternehmer/in ist angehalten rechtzeitig vor Jahresende eine Steuerplanung mit seinem Steuerberater vorzunehmen. Vergessen Sie dabei nicht auf die Planung der SVA-Beiträge. Dies kann nicht nur zur Verbesserung der steuerlichen Situation führen, sondern erleichtert auch die Planbarkeit des Anfallens der SVA-Beitragszahlungen in Form von Vorauszahlungen und Nachzahlungen.

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