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Regeln bei Online-Bestellungen

So wurde die bisher erlaubte Rücktrittsfrist von einer Woche auf einheitliche 14 Tage verlängert. Dabei ist es nicht notwendig, bestimmte Gründe für den Rücktritt zu nennen und in schriftlicher Form zu verfassen. Die kommende Verbraucherrechte-Richtlinie regelt auch Neuerungen im Bereich der Informationspflichten.

Der stark wachsende Online Handel in Österreich bekommt ab Mitte Juni Änderungen. Denn dann tritt die neue EU-Richtlinie über Verbraucherrechte in Kraft.

Für Endkunden verlängert sich dann etwa die Rücktrittsfrist. „Die bisherige Rücktrittsfrist in Österreich wird auf nunmehr 14 Tage verdoppelt“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. „Der Rücktritt ist nicht an bestimmte Gründe geknüpft. Es ist wichtig, dass der Unternehmer ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert, ansonsten verlängert sich die Frist um 12 Monate. Der Verbraucher hat dabei die Rücksendekosten zu bezahlen, außer der Onlinehändler agiert kulant“, so Kaufmann weiter.

Umfassende Informationspflichten für Unternehmen


Zahlreiche Änderungen kommen auf Betreiber von Onlineshops zu. Zukünftig müssen Onlinehändler entsprechend den neuen Richtlinien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen, die Widerrufsbelehrung neufassen und Widerrufsformulare für Kunden bereitstellen. Vor Zustandekommen eines Vertrages muss in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, sämtliche Firmenkontaktdaten sowie den Gesamtpreis inklusive Abgaben und Lieferkosten informiert werden.

Weiteres müssen Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, die Leistungsfrist und das Verfahren bei Beschwerden deutlich beschrieben werden. Hinweise sowohl auf gesetzliche Gewährleistung, allfällige Garantien und Kundendienstleistungen sowie über die Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen müssen gegeben werden.

Ein Widerruf kann zukünftig außerdem auch in jeder beliebigen Form vorgenommen werden, etwa auch per E-Mail oder Telefon Die schriftliche Formvorschrift entfällt damit und Shop-Betreiber müssen Telefonnummern bekanntgeben, damit ein Widerruf entgegengenommen werden kann.

„Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, sowie soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen fallen aber nicht unter diese neuen Regelungen“, erklärt Jurist Kaufmann.
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