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Aktuell
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Wenn der Fiskus Geld braucht
Wenn der Fiskus Geld braucht
Auch die Unternehmen treffen einige der Maßnahmen.
Im Einzelnen stehen ab März 2014 und dann fortlaufend Steuererhöhungen auf Sekt, Alkohol, Tabak, Neuwagen, Spitzengehälter und Banken ins Haus. Gleichzeitig wurde die Gruppenbesteuerung eingeschränkt und eine unbefristete Solidarabgabe für hohe Einkommen festgesetzt. Abgerundet wird dieses „kleine Belastungspaket“ um die Einführung einer Besteuerung „konzerninterner“ Zinsen und Lizenzzahlungen sowie einer Einschränkung von Gewinnverschiebungen.
Gruppenbesteuerung teilweise ade!
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung werden ausländische Gruppenmitglieder nur mehr in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn mit dem Staat, in dem sie ansässig sind, eine umfassende Amtshilfe in Finanzangelegenheiten besteht. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung erhöht werden. Diesem Gesichtspunkt entsprechend soll auch die Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten im Einkommensteuergesetz ab dem Veranlagungsjahr 2015 neu geregelte werden. So kommt es zu einer Klarstellung, dass eine Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten, nur dann zur Anwendung kommt, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden und somit der sogenannten „Befreiungsmethode“ unterliegen. Spätestens nach drei Jahren kommt es zu einer zwingenden Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode) und mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die Neufassung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können keine Körperschaften mehr neu in die österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden, die die geänderten Voraussetzungen des nicht erfüllen. Die am 28.Februar 2014 bestehenden österreichischen Unternehmensgruppen sollen sich jedoch bis zum 31. Dezember 2014 nichts ändern. Am 1. Jänner 2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am 28. Februar 2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht erfüllen, ex lege aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus.
Gewinnfreibetrag
Zurückgerudert ist die Regierung in letzter Sekunde beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stellt eine Investitionsbegünstigung dar. Sie verfolgt die Zielsetzung, die Nachfrage nach Investitionsgütern anzuregen und damit die Wirtschaft zu stimulieren. Bislang wurden diesbezüglich nicht nur Realinvestitionen, sondern auch Wertpapieranschaffungen gefördert. Dies führte zu einer Erhöhung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen, das Finanzministerium sah das eigentlich angestrebte Förderziel wird damit nur mittelbar erreicht. In Zukunft soll diese Begünstigungsmöglichkeit ausschließlich auf den Erwerb körperlicher Wirtschaftsgüter ausgerichtet werden. Wertpapieranschaffungen sollen daher aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag ausgenommen werden. Gleichzeitig zog man aber in letzter Sekunde die Reißleine. So sollen neben Realinvestitionen künftig auch Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus als begünstigte Wirtschaftsgüter gelten. Damit gab man dem Druck der Wirtschaftsvertreter nach, dass steuerpflichtige Unternehmer in Branchen mit geringem Bedarf an Realinvestitionen nicht schon von vorn herein vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen sind. Zusätzlich erhofft man sich einen Impuls für den Wohnbau.
Umstrittener „Neidparagraph“
Zukünftig wird bei den Betriebsausgaben in Sachen Spitzengehälter gedreht- Gehälter, die 500.000 Euro pro Person in einem Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Gleichzeitig betont die Regierung „treuherzig“ dass in die Vertragsfreiheit des Unternehmers nicht eingegriffen wird, dem es weiterhin frei steht, Gehälter bzw. vergleichbare Aufwendungen über 500 000 Euro zu bezahlen bzw. zu tätigen. Höchstgerichtliche Verfahren zur Aufhebung dieser Bestimmung bzw. großräumige Umgehungskonstruktionen sind hier bereits vorprogrammiert.
Dieses Abzugsverbot im Rahmen der Betriebsausgaben unterliegen auch Entgelte, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (z.B. Firmenpensionen). Für Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen gilt eine entsprechende Regelung. So unterliegen Abfindungen von Pensionsansprüchen der Kürzung, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch den Betrag von 500 000 Euro übersteigt. Da die Abfindung auf Basis der Summe der jährlichen Pensionsansprüche zu ermitteln ist, ergibt sich der Kürzungsbetrag aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zum gesamten jährlichen Pensionsanspruch. Diese Kürzungsregelung ist losgelöst von der für laufende Entgeltzahlungen anzuwenden. Wenn Pensionsansprüche anlässlich oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Rückstellung gebildet wird, ist zu berücksichtigen, dass eine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur insoweit gebildet werden kann, als die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind, d.h. die 500.000,- Euro Grenze nicht überschreiten.
Im Einzelnen stehen ab März 2014 und dann fortlaufend Steuererhöhungen auf Sekt, Alkohol, Tabak, Neuwagen, Spitzengehälter und Banken ins Haus. Gleichzeitig wurde die Gruppenbesteuerung eingeschränkt und eine unbefristete Solidarabgabe für hohe Einkommen festgesetzt. Abgerundet wird dieses „kleine Belastungspaket“ um die Einführung einer Besteuerung „konzerninterner“ Zinsen und Lizenzzahlungen sowie einer Einschränkung von Gewinnverschiebungen.
Gruppenbesteuerung teilweise ade!
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung werden ausländische Gruppenmitglieder nur mehr in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn mit dem Staat, in dem sie ansässig sind, eine umfassende Amtshilfe in Finanzangelegenheiten besteht. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung erhöht werden. Diesem Gesichtspunkt entsprechend soll auch die Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten im Einkommensteuergesetz ab dem Veranlagungsjahr 2015 neu geregelte werden. So kommt es zu einer Klarstellung, dass eine Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten, nur dann zur Anwendung kommt, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden und somit der sogenannten „Befreiungsmethode“ unterliegen. Spätestens nach drei Jahren kommt es zu einer zwingenden Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode) und mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die Neufassung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können keine Körperschaften mehr neu in die österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden, die die geänderten Voraussetzungen des nicht erfüllen. Die am 28.Februar 2014 bestehenden österreichischen Unternehmensgruppen sollen sich jedoch bis zum 31. Dezember 2014 nichts ändern. Am 1. Jänner 2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am 28. Februar 2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht erfüllen, ex lege aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus.
Gewinnfreibetrag
Zurückgerudert ist die Regierung in letzter Sekunde beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stellt eine Investitionsbegünstigung dar. Sie verfolgt die Zielsetzung, die Nachfrage nach Investitionsgütern anzuregen und damit die Wirtschaft zu stimulieren. Bislang wurden diesbezüglich nicht nur Realinvestitionen, sondern auch Wertpapieranschaffungen gefördert. Dies führte zu einer Erhöhung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen, das Finanzministerium sah das eigentlich angestrebte Förderziel wird damit nur mittelbar erreicht. In Zukunft soll diese Begünstigungsmöglichkeit ausschließlich auf den Erwerb körperlicher Wirtschaftsgüter ausgerichtet werden. Wertpapieranschaffungen sollen daher aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag ausgenommen werden. Gleichzeitig zog man aber in letzter Sekunde die Reißleine. So sollen neben Realinvestitionen künftig auch Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus als begünstigte Wirtschaftsgüter gelten. Damit gab man dem Druck der Wirtschaftsvertreter nach, dass steuerpflichtige Unternehmer in Branchen mit geringem Bedarf an Realinvestitionen nicht schon von vorn herein vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen sind. Zusätzlich erhofft man sich einen Impuls für den Wohnbau.
Umstrittener „Neidparagraph“
Zukünftig wird bei den Betriebsausgaben in Sachen Spitzengehälter gedreht- Gehälter, die 500.000 Euro pro Person in einem Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Gleichzeitig betont die Regierung „treuherzig“ dass in die Vertragsfreiheit des Unternehmers nicht eingegriffen wird, dem es weiterhin frei steht, Gehälter bzw. vergleichbare Aufwendungen über 500 000 Euro zu bezahlen bzw. zu tätigen. Höchstgerichtliche Verfahren zur Aufhebung dieser Bestimmung bzw. großräumige Umgehungskonstruktionen sind hier bereits vorprogrammiert.
Dieses Abzugsverbot im Rahmen der Betriebsausgaben unterliegen auch Entgelte, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (z.B. Firmenpensionen). Für Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen gilt eine entsprechende Regelung. So unterliegen Abfindungen von Pensionsansprüchen der Kürzung, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch den Betrag von 500 000 Euro übersteigt. Da die Abfindung auf Basis der Summe der jährlichen Pensionsansprüche zu ermitteln ist, ergibt sich der Kürzungsbetrag aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zum gesamten jährlichen Pensionsanspruch. Diese Kürzungsregelung ist losgelöst von der für laufende Entgeltzahlungen anzuwenden. Wenn Pensionsansprüche anlässlich oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Rückstellung gebildet wird, ist zu berücksichtigen, dass eine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur insoweit gebildet werden kann, als die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind, d.h. die 500.000,- Euro Grenze nicht überschreiten.
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