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AK: Wenn das Christkind danebengreift ...
AK: Wenn das Christkind danebengreift ...
Eine zweite Chance gibt es auch für das Christkind. "Wer sich bei der Auswahl eines Geschenks nicht ganz sicher ist, soll sich schon beim Einkauf einen möglichen Umtausch vereinbaren", sagt Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik. Beim Online-Shoppen sollten KonsumentInnen vor allem auf versteckte Nebenkosten achten. Mit Gutscheinen kann man zwar nicht viel falsch machen - aber auch sie können Tücken haben.
Das Christkind hat sich geirrt? Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, muss der Umtausch ausdrücklich vereinbart werden. Beim Umtausch gilt: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. "Der Umtausch ist freiwillig", sagt Zgubic. "Weihnachtseinkäufer sollen den Umtausch am besten auf der Rechnung vermerken lassen." Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen, was dann schon vorgedruckt auf der Rechnung steht. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.
Das Christkind geht online: KonsumentInnen sollen beim Shoppen per Mausklick auf genaue Adress-Angaben schauen, speziell bei unbekannten Händlern. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Bei etwa entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.
Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. "Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine", weiß Zgubic. "Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig." Kann nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden, müssen die KonsumentInnen jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten. Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. "Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen."
Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. "Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom Händler verlangen", betont Zgubic. Daher: Rechnung immer aufheben!
Das Christkind hat sich geirrt? Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, muss der Umtausch ausdrücklich vereinbart werden. Beim Umtausch gilt: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. "Der Umtausch ist freiwillig", sagt Zgubic. "Weihnachtseinkäufer sollen den Umtausch am besten auf der Rechnung vermerken lassen." Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen, was dann schon vorgedruckt auf der Rechnung steht. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.
Das Christkind geht online: KonsumentInnen sollen beim Shoppen per Mausklick auf genaue Adress-Angaben schauen, speziell bei unbekannten Händlern. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Bei etwa entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.
Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. "Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine", weiß Zgubic. "Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig." Kann nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden, müssen die KonsumentInnen jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten. Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. "Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen."
Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. "Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom Händler verlangen", betont Zgubic. Daher: Rechnung immer aufheben!