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Der Urlaub könnte so schön sein, wären da nicht diese wiederholten Anrufe des Vorgesetzten…

Endlich haben sich die Wolken verzogen und sie trauen sich ins kühle Nass, doch gerade erst bis zu den Knien im Wasser klingelt das Telefon. Der Chef ruft an. Abheben und Aufgaben entgegennehmen oder die wohl verdiente Auszeit nach so vielen Überstunden endlich einmal genießen?

Einfach untertauchen erlaubt?

Besonders Führungskräfte lassen ihr Smartphone oder Firmen-Handy häufig nur mit schlechtem Gewissen im Urlaub aus den Augen. Aber auch die Angestellten sind in ihrer Freizeit meist rund um die Uhr auf ihren Mobiltelefonen erreichbar. Doch eigentlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung und „Unerreichbarkeit“ – bei einem Urlaub wird er von allen Pflichten und Arbeitsleistungen freigestellt. Und vorab muss auch niemand bekanntgeben, wohin die Reise denn geht und wo genau er sich in den freien Tagen aufzuhalten gedenkt. Sämtliche, auch vertragliche, andere Vereinbarungen sind rechtlich nicht wirksam, wenn sie das Urlaubsrecht einschränken. Aber was, wenn Business-E-Mails und Anrufe einfach nicht aufhören?

Arbeit statt Urlaub nur im Notfall

Kein Mitarbeiter ist verpflichtet, sein (Firmen-)Handy mit in den Urlaub zu nehmen oder über eine aktive Internet-Verbindung per Mail erreichbar zu sein. In den freien Tagen genießt man schließlich auch einmal den Abstand zu Kollegen, Vorgesetzten und dem stressigen Betrieb insgesamt. Allerdings gibt es Sonderfälle, in denen der Vorgesetzte im Urlaub doch stören darf. Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein fehlendes Zugangspasswort, das nur dem Urlauber bekannt ist. Der Chef könnte es per SMS erfragen, jedoch kann er keine zeitnahe Antwort voraussetzen. Nur in dringenden Notfällen, etwa wenn die Existenz des Unternehmens am seidenen Faden hängt, kann er von einem Mitarbeiter verlangen, auch während des Urlaubs zu arbeiten. Einen vom vereinbarten Urlaub „abzuberufen“, ist nur in äußersten Notfällen, wie beispielsweise einer Insolvenz, erlaubt. In so einem Ausnahmefall gilt aber auch: Anfallende Stornogebühren, Flug- oder Zugkosten muss der Arbeitgeber übernehmen.

Krank im Urlaub

Niemand wünscht sich, ausgerechnet im Urlaub zu erkranken. Unter bestimmten Voraussetzungen verlieren Sie die vermiesten Urlaubstage allerdings nicht, nämlich: Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, Sie Ihren Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen und Sie bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Die restlichen Urlaubstage müssen allerdings nochmal mit dem Chef abgestimmt werden. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub also nicht einfach. 

Foto: Shutterstock/Iablonskyi Mykola

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